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preparatory:AB 188118

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-07

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei diesem Geschäft in der ersten Differenzbereinigungsrunde. Dabei haben wir uns an folgender Ausgangslage zu orientieren: Der Nationalrat hat als Zweitrat in der Sommersession die Botschaft zur Weiterentwicklung der Armee mit sämtlichen Vorlagen beraten und hat die Vorlage 1, das heisst die Änderung des Militärgesetzes, in der Gesamtabstimmung eher überraschend mit 86 zu 79 Stimmen abgelehnt. Diese Ablehnung in der Gesamtabstimmung nach erfolgter gesamtheitlicher Beratung kommt einem Nichteintretensentscheid gleich. Daraus ergeben sich diese Rechtsfolgen:

1. Der Nationalrat bringt zum Ausdruck, dass er den Erlassentwurf als notwendig erachtet, aber mit den Änderungen, welche in der Detailberatung vorgenommen worden sind, nicht einverstanden ist. Für das weitere Vorgehen in unserer Kommission war deshalb Artikel 89 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes massgebend; das heisst, dass sich die Beratung nach der ersten Beratung in jedem Rat ausschliesslich auf die Fragen beschränkt, über welche keine Einigung zustande gekommen ist. Konkret heisst das, dass zwischen den Räten eine Differenz zum gesamten Erlassentwurf, also zum Militärgesetz, besteht. Es besteht somit über keine Frage Einigkeit. Die Beschlüsse des Nationalrates zu den einzelnen Artikeln haben mit der Ablehnung in der Gesamtabstimmung keine Gültigkeit mehr.

2. Falls der Ständerat auf die Vorlage 1 in dieser Runde nicht eintreten würde, wäre sie erledigt; dies gilt auch bei einer Ablehnung in der Gesamtabstimmung. Falls der Ständerat erneut eintreten und die Vorlage in der Gesamtabstimmung annehmen würde, würde sie an den Nationalrat zurückgehen.

3. Der Nationalrat wird dann nochmals über Eintreten entscheiden und die ganze Detailberatung und die Gesamtabstimmung durchführen müssen.

So weit die für unsere Kommission massgebende rechtliche Ausgangslage, die es bei der Differenzberatung zu beachten galt.

Die Sicherheitspolitische Kommission unseres Rates hat unter diesen Voraussetzungen die Differenzen anlässlich ihrer Sitzung vom 11. und 12. August noch einmal einer intensiven Beratung unterzogen. Dabei standen die folgenden Schwerpunkte im Zentrum der Behandlung: die Beratung der Differenzen im Militärgesetz, Vorlage 1, und die Problematik der Finanzierung sowie die Kopfstruktur der Armeeorganisation in der Vorlage 5. Bei den Vorlagen 2 bis 4 entstanden keine Differenzen. Sie wurden demzufolge nicht mehr behandelt.

Unter dieser Prämisse hat die SiK am 12. August 2015 im Sinne eines ersten Schritts nochmals eine kurze Eintretensdebatte durchgeführt. Sie ist danach ohne Gegenantrag und einstimmig nochmals auf die Vorlage eingetreten.

Als zweiten Schritt hat die Kommission beschlossen, bei denjenigen Artikeln, bei denen der Nationalrat im Rahmen seiner Detailberatung keine Differenz gegenüber unserem Rat geschaffen hätte, im Sinne eines verkürzten Verfahrens an ihren Beschlüssen vom 19. März 2015 festzuhalten. Auch diese Vorgehensweise wurde einstimmig beschlossen.

Als dritten Schritt beschloss die Kommission, sich auf diejenigen Punkte zu konzentrieren, bei denen der Nationalrat von unseren Beschlüssen abgewichen wäre. Dabei handelt es sich um die Frage des Ombudsmanns, die Anzahl der Wiederholungskurse, die Frage der Ausserdienststellung von Armeematerial und die Genehmigungsvorbehalte bei der Ausserbetriebnahme oder Liquidation von Kampf- und Führungsbauten. Zusätzlich hat die Kommission beim 3. Kapitel, "Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit", in Artikel 100 eine Ergänzung vorgenommen. Ich werde bei der Detailberatung darauf zurückkommen. Ganz allgemein sei gesagt, dass es sich hier um eine Gleichschaltung handelt, wie sie auch im neuen Nachrichtendienstgesetz beschlossen wurde.

Ihr ganz spezielles Augenmerk lenkte die Kommission auf den vierten Schritt, die grundlegenden Fragen rund um die Finanzierung. Sie liess sich verschiedene Varianten darlegen und lud zu diesem Zweck speziell auch den Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein. Nach sehr eingehender und fundierter Diskussion beschloss die Kommission aus grundsätzlichen und ordnungspolitischen Überlegungen, am heutigen System festzuhalten und weder direkt im Gesetz, bei Artikel 148j, noch in den Übergangsbestimmungen, im Speziellen in Artikel 151, eine besondere Finanzierungsbestimmung oder -regelung aufzunehmen.

Grossmehrheitlich bekannte sich die Kommission jedoch zu den früher gefassten Beschlüssen, wonach die Armee künftig mit 5 Milliarden Franken ausgestattet werden soll bzw. werden muss. Sie war sich auch im Klaren, dass diese Begehren der Armee und der sie unterstützenden Gremien, das heisst die Eckwerte der Motion - ich erinnere daran: 100 000 Angehörige der Armee und 5 Milliarden Franken -, nur dann zum Tragen kommen können, wenn einerseits ein entsprechender Betrag im Zahlungsrahmen eingestellt wird und andererseits die daraus resultierenden Teilbeträge jährlich auch im Budget eingestellt werden.

Die Kommission hat auch zur Kenntnis genommen, dass das VBS bis 2019 aufgrund von erst später folgenden, umfassenden Rüstungsprogrammen noch nicht vollumfänglich einen Zahlungsrahmen von 20 Milliarden Franken benötigt. Der Zahlungsrahmen sollte jedoch ab dem Jahr 2017 erhöht werden und die notwendigen Zielsummen von 5 Milliarden Franken im Jahr 2020 erreichen.

Aus den nun dargelegten Gründen haben Sie heute nicht über eine Differenz zu befinden. Es ist davon auszugehen, dass der Nationalrat im Rahmen seiner nächsten Behandlung dieses Geschäfts hier eine Differenz schaffen wird oder schaffen könnte.

Auch die Organisation der Armee stand nochmals zur Diskussion. Näher geprüft wurden dabei verschiedene, zum Teil neuentstandene Varianten. Die Beschlüsse der Frühjahrssession erfuhren jedoch keine Änderung. Die Kommission diskutierte jedoch insbesondere, ob künftig die Operationen direkt durch den Chef der Armee bzw. einen Generalstabschef geführt werden sollen. Eine in diese Richtung zielende Variante wurde allerdings mit 7 zu 4 Stimmen ebenso abgelehnt wie der Beschluss des Nationalrates. Ihre Kommission hat deshalb an unserem bisherigen Beschluss festgehalten. Ebenso wurde ein erneut eingereichter Antrag für die Schaffung von lediglich zwei mechanisierten Brigaden, also eine weniger als im Frühjahr beschlossen, mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Eine Differenz bei der Vorlage gibt es demzufolge nicht.

Mit der heutigen Behandlung der Vorlage 1 kann unsererseits die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die [PAGE 703] Weiterentwicklung der Armee im Nationalrat wieder aufgegleist wird. Sie kann unter Berücksichtigung von bestimmten, von unserer Kommission und allenfalls unserem Rat heute gefassten Beschlüssen - auf der Basis der vom Nationalrat getroffenen, aber aufgrund der negativen Gesamtabstimmung nicht zur Gültigkeit gelangten Beschlüsse und Entscheidungen - wiederaufgenommen und nochmals beraten werden. Auf diese Art und Weise dürften gegenüber heute weniger Differenzen entstehen, und ein mögliches Finale der Parlamentsberatung dieser Vorlage könnte eventuell in der Winter- oder in der Frühjahrssession in Sichtweite kommen.

Ich ersuche Sie deshalb namens der Kommission, im Sinne des ersten Entscheides nochmals auf die Vorlage einzutreten und die noch offenen Punkte durchzuberaten. Ich werde auf die Differenzen, die vorhanden gewesen wären, wenn der Nationalrat das Geschäft in der Gesamtabstimmung nicht abgelehnt hätte, zurückkommen. Ich beantrage Ihnen deshalb, an den bisherigen Beschlüssen festzuhalten und bei den Detaildifferenzen den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.