AB 188347
Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-24
Wortprotokoll
Hier brauche ich etwas mehr Zeit und Ihre Aufmerksamkeit für dieses doch sehr wichtige Geschäft, für diese wichtige gesetzliche Grundlage, die wir heute verabschieden werden. Ich mache die Einführung in drei Punkten: etwas zum Hintergrund, etwas zur Behandlung im Nationalrat und dann etwas zur Beratung in Ihrer Kommission. Ich melde dem Präsidenten unseres Rates auch gleich, dass ich die beiden wichtigen Differenzen, die sich zum Nationalrat ergeben werden, schon beim Eintreten anspreche und dann in der Detailberatung nur noch kurz auf Artikel 2 und Artikel 14 eingehen werde.
Nun zum Hintergrund dieser Gesetzesvorlage: Im Zusammenhang mit den Ereignissen des arabischen Frühlings von 2011 erliess der Bundesrat mehrere direkt auf die Bundesverfassung abgestützte Vermögenssperren gegen politisch exponierte Personen; Sie erinnern sich sicher an diese Diskussion. Im gleichen Frühjahr 2011 nahmen die eidgenössischen Räte dann eine Motion (11.3151) an, die den Bundesrat verpflichtete, für derartige Vermögenssperren eine formelle gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das war der Ausgangspunkt. Das EDA erhielt den Auftrag, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten, die dann 2013 der Vernehmlassung zugeführt wurde.
Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf regelt die Sperrung, die Einziehung, die Rückerstattung von sogenannten Potentatengeldern umfassend und auf der Grundlage der bisherigen Praxis der Schweiz. Das Gesetz findet dann Anwendung, wenn sich führende Persönlichkeiten unrechtmässig bereichern, durch Korruption oder andere Verbrechen, mit denen sie sich Vermögenswerte aneignen, um sie dann auf ausländischen Finanzplätzen beiseitezuschaffen. Der Entwurf enthält Bestimmungen zur vorsorglichen Sperrung von Vermögenswerten von politisch exponierten Personen zu Zwecken der Sicherung. Die Vorlage klärt auch, unter welchen Voraussetzungen Potentatengelder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens gerichtlich eingezogen werden können und nach welchen Grundsätzen, das ist ein besonders wichtiges Thema, eingezogene Vermögenswerte in die Herkunftsstaaten zurückgeführt werden. Man möchte ja nicht das Geld eines Potentaten ohne Kriterien gleich dem nächsten Potentaten in die Hand geben. Schliesslich geht es auch um Möglichkeiten gezielter Massnahmen, um die Herkunftsstaaten in ihren Bemühungen um Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte zu unterstützen. Das sind die wichtigen Themen, die dieser Vorlage zugrunde liegen.
Im Nationalrat - Sie haben diese Diskussion vermutlich mitbekommen - gab es vor allem zu zwei Themen eine grosse Diskussion. Der Grundsatz eines solchen Gesetzes war nicht umstritten, es ergaben sich aber Fragen und Diskussionen einerseits im Zusammenhang mit der Verjährung, andererseits im Zusammenhang mit der Definition dessen, was politisch exponierte Personen und insbesondere Angehörige politisch exponierter Personen sind.
Die Grosse Kammer war der Meinung, dass Vermögenswerte nur dann eingezogen werden dürfen, wenn die Straftaten der infrage stehenden Potentaten nicht verjährt sind. Die Grosse Kammer stimmte dann auch mit 102 zu 87 Stimmen dieser Einschränkung zu; wir werden darauf zurückkommen, es ist eben die eine wichtige Frage, die sich bei Artikel 14 ergibt. Die Argumentation der Mehrheit im Nationalrat, die hier wichtig ist, war, dass in einem Rechtsstaat eben rechtsstaatliche Verfahren gelten müssten, auch für die Einziehung von Vermögenswerten. Die Minderheit im Nationalrat argumentierte, dass mit dieser Verjährung die Problematik so sei, dass man dann unter Umständen nach Ablauf der Strafverfahren die Vermögenswerte nicht mehr in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren einziehen könne, weil diese sehr oft sehr lange gingen. Es könne ja nicht angehen, dass sozusagen die Geldfrage nicht separat gelöst werde, dass man also auch nach der Verjährung der Straftat auf verwaltungsrechtlicher Ebene das Geld nicht einziehen könne oder es sogar den Potentaten zurückgeben müsse. Diese beiden Positionen wurden dann natürlich auch in Ihrer Kommission intensiv diskutiert.
Schliesslich ergab sich im Nationalrat noch eine Differenz zum Bundesrat bezüglich der Definition der Personen, die hier mitgemeint sind, indem der Nationalrat die Definition der Personen, die ausländischen politisch exponierten Personen nahestehen, enger definiert hat als der Bundesrat.
Ihre APK hat sich mit dieser Vorlage intensiv auseinandergesetzt und ist in den beiden Punkten, die ich schon angesprochen habe, einstimmig - Sie sehen das auch daran, dass es hier keine Minderheiten gibt - zurück zum Entwurf des Bundesrates gegangen. Sie ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat dann eben in Artikel 2 zum betroffenen Personenkreis wieder die Definition des Bundesrates übernommen. Diese Definition ist kompatibel mit der Geldwäschereigesetzgebung und entspricht anderen entsprechenden Definitionen. Zudem ist die Einigung auf der Seite des Nationalrates nicht einmal innerhalb dieses Gesetzes kohärent; ich verweise auf Artikel 4. Die APK-SR wollte eine kohärente, klare Definition und ist deshalb zurück zum Entwurf des Bundesrates gegangen; ich habe es schon gesagt. Sie sehen, dass dort auch keinerlei Minderheit vorhanden ist.
Im zweiten wichtigen Punkt, den ich andiskutiert habe, nämlich in der Frage der Verjährung, ist die Kommission ebenfalls einstimmig, ebenfalls ohne Minderheit, zurück zum Entwurf des Bundesrates gegangen, der eben darin besteht, dass die Verfahren bezüglich Geldeinziehung auch als verwaltungsrechtliche Verfahren geführt werden können, losgelöst von den strafrechtlichen Verfahren; damit kann das Geld eingezogen werden. Die Argumentation war, dass es nicht angehen kann, dass bei einer Verjährung solcher Straftaten das Geld, das ist eine separate Frage, nicht eingezogen werden könnte. Das ist sicher nicht im Sinne dieses Gesetzes [PAGE 1052] oder gesamten Verfahrens zur rechtmässigen Rückerstattung von Vermögenswerten, die von Potentaten unrechtmässig erworben worden sind.
Insgesamt also ist die APK-SR einstimmig eingetreten und einstimmig, ohne Minderheit, wieder zurück zum bundesrätlichen Entwurf in den beiden genannten Artikeln und schlägt Ihnen vor, dieses Gesetz entsprechend zu beraten, also einzutreten und es dann auf der Linie des Bundesrates zu verabschieden.