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Diener Lenz Verena · Ständerat · 2015-09-24

Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-09-24

Wortprotokoll

Wir sprechen zur parlamentarischen Initiative Fournier 14.421, "Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament". Diese Initiative verlangt die gesetzliche Verankerung des Rechts der Bundesversammlung zur Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates. Es ist ein nicht ganz neues Thema in unserem Rat.

Ihre Kommission war unentschieden, 6 Stimmen für, 6 Stimmen gegen diese parlamentarische Initiative Fournier. Mit meinem Stichentscheid bittet Sie die Mehrheit der Kommission, dieser parlamentarischen Initiative Fournier keine Folge zu geben.

Worum geht es? Ich möchte das nur ganz kurz festhalten, weil der Initiant ja sicher auch noch sprechen wird und es viel authentischer ist, wenn er dann für seine parlamentarische Initiative die Begründung liefert. Aber in der schriftlichen Begründung steht die Argumentation, dass in der vergangenen Zeit in Verordnungen des Bundesrates der Wille des Gesetzgebers nicht vollumfänglich respektiert wird. Der Initiant konstatiert eine missbräuchliche Ausnutzung des Handlungsspielraums der Verwaltung, und er möchte diesen - in seinen Worten - "Missbrauch" unterbinden.

Was waren die Erwägungen Ihrer Kommission? Einleitend ist vielleicht zu sagen, dass sich der Nationalrat schon wiederholt für die Einführung eines Vetorechts der Bundesversammlung gegenüber Verordnungen des Bundesrates ausgesprochen hat. Der Ständerat stand diesen Forderungen immer skeptisch gegenüber und hat entsprechende parlamentarische Initiativen abgelehnt. Das letzte Mal war dies am 27. November 2012 der Fall, als sich der Rat ohne Gegenantrag gegen eine entsprechende parlamentarische Initiative (11.480) aus dem Nationalrat aussprach. Das war der dritte negative Entscheid des Ständerates betreffend Einführung eines Verordnungsvetos in kurzer Folge. Er hatte sich schon vorher mehrfach entsprechend geäussert.

Diese parlamentarische Initiative fordert nicht die Einführung eines Vetorechts, sondern der Initiant möchte, dass die Bundesversammlung in bestimmten Gesetzen vorsehen kann, dass ihr der Bundesrat die Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes zur Genehmigung unterbreiten muss.

Die Kommissionsmehrheit ist jedoch der Ansicht, dass die Bundesversammlung heute schon über genügend Instrumente verfügt, um auf die Verordnunggebung durch den Bundesrat Einfluss nehmen zu können. So gibt es mehrere Beispiele dafür, dass die Bundesversammlung in Gesetzen vorgesehen hat, dass ihr bestimmte Ausführungsbestimmungen zur Genehmigung unterbreitet werden. Erwähnt werden kann etwa als neueres Beispiel das Bankengesetz, in dessen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2011 festgehalten wurde, dass die erstmalige Verabschiedung der Regelungen nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Die Räte haben diese Genehmigung am 16. April 2013 bzw. am 20. Juni 2013 vorgenommen, indem sie einen entsprechenden Bundesbeschluss verabschiedet haben. Auch in der Literatur finden sich etliche Beispiele aus früheren Zeiten, als das Instrument des Genehmigungsvorbehalts noch häufiger als heute angewendet wurde.

Zu verweisen ist auch auf das in Artikel 151 des Parlamentsgesetzes vorgesehene Recht parlamentarischer Kommissionen, zu Verordnungsentwürfen des Bundesrates konsultiert zu werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Bundesrat Einwände der Kommissionen durchaus auch ernst nimmt. Es liegt an den parlamentarischen Kommissionen, dieses Instrument gewinnbringend zu nutzen, indem sie sich mit den entsprechenden Verordnungsentwürfen eben auch intensiv auseinandersetzen.

Die Schaffung weiterer Instrumente zur Mitsprache des Parlamentes beim Erlass von Verordnungen durch den Bundesrat erachtet die Mehrheit Ihrer Kommission nicht als sinnvoll. Wenn das Parlament hier vermehrt mitentscheiden kann, wird ein weiteres Einfallstor für Lobbyisten geöffnet, welche spezifische Einzelfallinteressen am wirksamsten so vertreten können. Das heutige Konsultationsrecht wird von den zuständigen Kommissionen wahrgenommen, welche sich aufgrund ihrer spezialisierten Kenntnisse fundiert mit den Verordnungsbestimmungen auseinandersetzen können. Zudem sollte der Prozess der Verordnunggebung im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht allzu lange verzögert werden. Die Rechtsanwender möchten ja möglichst rasch Klarheit über die Umsetzung eines Gesetzes haben.

Es stellt sich auch die Frage, ob das Parlament zum Zeitpunkt, in dem ein Veto gegen eine Verordnung eingereicht wird bzw. eine Verordnung genehmigt werden sollte, sich bereits im Klaren über allfällige Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung ist. Häufig zeigen sich Probleme erst, wenn in der Rechtsanwendung erste Erfahrungen gesammelt werden konnten. Dann würde sich, wenn schon, ja eine Änderung der Gesetzgebung aufdrängen.

Aufgrund dieser Überlegungen, welche generell gegen eine vermehrte Mitsprache des Parlamentes beim Erlass von Verordnungen durch den Bundesrat angeführt werden können, hat sich Ihre Kommission an der gleichen Sitzung mit 9 zu 2 Stimmen auch dagegen ausgesprochen, der parlamentarischen Initiative Aeschi Thomas 14.422 Folge zu geben. Im Gegensatz dazu ortet die Kommissionsminderheit politischen Handlungsbedarf. Ich möchte dies aber jetzt nicht weiter erläutern, weil ich annehme, dass Kollege Fournier es selbst machen möchte.

Ich bitte Sie mit der knapp zustande gekommenen Mehrheit, der parlamentarischen Initiative Fournier keine Folge zu geben. [PAGE 1075]