Lombardi Filippo · Ständerat · 2001-12-13
Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Wenn wir dieses Gesetz den Stimmbürgern als indirekten Gegenvorschlag schmackhaft [PAGE 1032] machen wollen, müssen wir, wie ich in der Eintretensdebatte bereits erklärt habe, einen allgemeinen Blick auf die Energiefragen werfen. Deshalb ist es berechtigt, dass wir das in einem Artikel konkret in Betracht ziehen. Zuerst ein paar Vorbemerkungen:
Dieser Antrag ist verfassungskonform. Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung schreibt vor: Der Bund "fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien". Die Verfassungskonformität ist also gegeben. Dieser Antrag widerspricht keineswegs dem Ergebnis der Volksabstimmung vom 24. September 2000 über die drei Energievorlagen. Es handelt sich hier weder um neue Steuern noch um Subventionen. Es handelt sich um eine Verteilung der Kosten innerhalb der Netze und um gewisse Förderungsmassnahmen. Jemand könnte sagen, das Kernenergiegesetz sei kein Förderungsgesetz. Wir haben aber in Artikel 85 vorgesehen, dass der Bund die Forschung sowie die Ausbildung im Bereich Kernenergie subventionieren kann. Damit haben wir in diesem Gesetz auch Förderungsmassnahmen vorgesehen, und wir können hier deshalb mit gutem Gewissen die Förderung von erneuerbaren Energien erwähnen.
Der Anknüpfungspunkt dieses Minderheitsantrages zum Bereich Kernenergie ist natürlich in den ersten drei Zeilen erwähnt: "Zwecks Minderung des mit dem Betrieb von Kernanlagen, der Entsorgung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen verbundenen Risikos und der extremen Abhängigkeit von ausländischer Energie werden erneuerbare Energien wie folgt gefördert." Das ist also der Anknüpfungspunkt, und damit, finde ich, ist es gerechtfertigt, in diesem Kernenergiegesetz einen solchen Artikel vorzusehen.
Den Text haben Sie bereits gesehen: Es werden einerseits natürlich die Möglichkeiten der Produzenten einheimischer erneuerbarer Energien vorgesehen, sich bevorzugt den Netzen anzuschliessen; es wird dann für die Nutzung aller einheimischen erneuerbaren Energieformen wie Holz-, Biomasse-, Geothermie-, Umgebungs- und Windenergie, der Trinkwasserturbinierung sowie der Sonnenenergie eine Vergütung vorgesehen. Diese Vergütung wird dann auch begrenzt, das wird detailliert erwähnt.
In Ziffer 3 werden dann Massnahmen zur Unterstützung der Erneuerung bestehender Wasserkraftwerke vorgesehen, die infolge der Elektrizitätsmarktöffnung keineswegs die Mittel haben, sich zu erneuern. Es wird hier also nicht mehr der alte Begriff NAI usw. in Betracht gezogen, man spricht nur über die Zukunft, und zwar über die Möglichkeit bestehender Wasserkraftwerke, sich zu erneuern. Es ist kalkuliert worden, dass unter den heutigen Bedingungen wahrscheinlich vierzig Prozent der bestehenden Wasserkraftwerke, die erneuert werden müssten, nicht in der Lage sind, das zu tun. Das führt zu einem Versorgungsproblem oder zu Produktionsmangel, und das wollen wir mit dieser Bestimmung denn auch bekämpfen. Das sind eigentlich die Ideen.
In Ziffer 4 wird dann wieder eine Idee erwähnt, die - das stimmt - auch im Energiegesetz vorgesehen ist. Ich glaube, es ist gut, wenn wir uns das hier auch in Erinnerung rufen.
In Ziffer 5 begrenzen wir diese Massnahmen zeitlich, damit wir auch die Kontrolle über alle diese Fragen und Förderungsmassnahmen behalten.
In Ziffer 6 versuchen wir, was die Eigenenergieversorgung im Allgemeinen anbelangt, die europäischen Bedingungen auch für die Schweiz geltend zu machen. Darin wird das Ziel dieser 50 Prozent an Eigenenergieversorgung erwähnt, die geliefert werden müssen.
Ich bitte Sie mit diesen Erklärungen, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
[VS]
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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu