Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-12-13
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-12-13
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie auch, der Konzeption des Bundesrates zuzustimmen, wobei die Abstimmung, die Sie jetzt vornehmen werden, wohl für den ganzen Komplex der Nachschusspflicht gültig sein wird. Diese Nachschusspflicht kommt insbesondere bei der vorzeitigen Ausserbetriebnahme eines KKW oder beim Konkurs ohne Übernahme durch eine andere Gesellschaft zum Zuge.
Würde der Antrag der Mehrheit angenommen, würden Sie selbst hinter geltendes Recht zurückfallen, denn eine Zahlungspflicht des Fonds bzw. eine Nachschusspflicht besteht beim Stilllegungsfonds bereits. Für eine Nachschusspflicht im Rahmen der Entsorgungsfondsverordnung fehlt aber heute eine gesetzliche Grundlage. Dort geht es um die abgebrannten Brennelemente, die aus dem Betrieb genommen werden. [PAGE 1031]
Beachten Sie auch, dass die Nachschusspflicht gemäss unserem Entwurf in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. Sie besteht für die anderen Betreibergesellschaften nur insofern, als diese selber hinsichtlich der Stilllegungs- und Entsorgungskosten beitragspflichtig sind. Andere Elektrizitätsgesellschaften kämen hier also nicht zum Zug. Die Nachschusspflicht besteht zudem nur im Verhältnis des Umfanges der Beitragspflicht der verschiedenen Betreibergesellschaften. Es ist nicht so, dass bis auf 100 Prozent der fehlenden Kosten aufgestockt werden müsste. Es kommt noch Artikel 79 Absatz 4 hinzu, aus dem Sie ersehen, dass dies alles nur im Umfang der wirtschaftlichen Tragbarkeit besteht.
Zu den Ausführungen von Herrn Schweiger müsste man vielleicht doch noch die Überlegung machen, dass die Kernenergie bewilligt wird bzw. dass der Gesetzgeber sie zulässt. Angesichts der Tatsache, dass die Stromwirtschaft auch im Transport dermassen miteinander vernetzt ist, wäre eine Lösung, wonach bei einer Stilllegung zunächst einmal die von diesem ganz generellen Beschluss profitierende Wirtschaft statt des Steuerzahlers zum Zuge kommt, doch immerhin gerechter, als wenn für die Bereinigung und für das "Aufräumen" nachher der Steuerzahler hinhalten muss.
Deshalb der Vorschlag, dass die gesamte Industrie, die aus diesem Konzessionssystem ja ihren Vorteil zieht, zum Zuge kommen muss, aber nicht im Sinne einer vollständigen Solidarhaftung, sondern nur im Umfang der vorher erwähnten Begrenzung.