Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2015-09-08

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-09-08

Wortprotokoll

Die Grünliberalen bitten Sie, auf diese Änderung einzutreten und dem Entwurf zuzustimmen.

Den Kampf gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, der hier durch die Minderheit geführt wird, die zurückweisen und irgendein Verhandlungsmandat erteilen will, verstehe ich nicht. Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg sind Instrumente, die geschaffen wurden, um dem Bürger im Bereich der Durchsetzung der Menschenrechte Hilfe gegenüber dem Staat zu gewähren. Das ist ein ureigenes Interesse eines jeden von uns, vor allen Dingen hier bei uns in der Schweiz, weil wir der Meinung sind, dass wir den Staat nicht übermächtig werden lassen wollen, und wir dem einzelnen Rechtsuchenden einen hohen Wert beimessen. Darum ist es für mich vollkommen unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb man hier die Vorlage zurückweisen und sogar nicht eintreten will.

Die Änderungen, die mit dem Protokoll vorgenommen werden, müssten ja auch vor allen Dingen aus Sicht der "Rückweiser" befürwortet werden, geht es doch um eine Effizienzstärkung, darum, dass Gerichte Fälle, die nicht notwendigerweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weitergezogen werden, in einem schnellen Verfahren erledigen oder zurückweisen können. Weiter ist zu sagen, dass die Subsidiarität, die nun in der Präambel ausdrücklich erwähnt wird, ebenfalls in unserem Interesse ist. Es soll wieder deutlich werden, dass zuerst der inländische Instanzenweg zu suchen ist und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur dann eingreifen soll, wenn eben diese Grundrechte, das System, ausgehebelt werden. Dann ist damit wieder dem Bürger oder der Bürgerin geholfen.

Ich möchte noch auf zwei, drei Punkte eingehen, die immer wieder angeführt werden, in Bezug auf diese Gerichtsurteile, die angeblich die Schweiz oder die Schweizer Rechtshoheit massiv einschränken. Dem ist meistens nicht so. Erstens ist in 97 bis 98 Prozent der Fälle die Schweiz die obsiegende Partei, d. h., unsere Gerichte entscheiden offensichtlich im Sinne der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die wenigen Fälle, in denen die Schweiz tatsächlich verurteilt wird, lassen sich, wie gesagt, an einer Hand abzählen. Weiter kommen dann Dinge zum Vorschein wie die Behauptung, Strassburg entscheide darüber, was im KVG unter die Leistungen falle und was nicht. Ich muss Ihnen sagen, dass das komplett falsch ist. Gerade dieser KVG-Fall beinhaltete keineswegs die Leistung, die die [PAGE 1373] Krankenversicherung zu bezahlen hatte. Es ging vielmehr um die Wartefrist, d. h. um die Frage, welche Frist jemandem zugemutet werden kann, mit einer Operation zuzuwarten. Es ging keineswegs um die Leistung als solche, sondern um die Frist.

Ähnlich ist die Situation bei der Frage der Rückführung von Flüchtlingen nach Italien. Dort hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesagt, dass Italien in diesem Einzelfall tatsächlich keinen vernünftigen Ort hat, wo es diese Familie mit kleinen Kindern unterbringen könnte. Es kann ja nicht sein, dass wir Dublin umsetzen und eine solche Familie in Italien dann unter einer Brücke oder sonst wo schläft; das kann es nicht sein. Das ist dann etwas, was halt auch die EMRK betrifft.

Ich muss Ihnen schon sagen, dass die EMRK, die angesichts der Gräuel des Zweiten Weltkrieges entstanden ist, hochzuhalten ist. Es steht uns gut an, wenn wir sie umsetzen und wenn wir sie eben auch weiterentwickeln, und das ist es, was wir tun. Es wird immer so getan, als ob die Richter in Strassburg fremde Richter seien, quasi von oben aufgepfropft. Dem ist nicht so, das ist unser Gericht, wir sind ebenfalls Vertragsstaat der EMRK. In Europa entwickeln wir die Europäische Menschenrechtskonvention in der Anwendung gemeinsam weiter. Das ist der richtige Weg, und dieser steht entsprechend auch in der Tradition unserer Verfassung.

Ich bitte Sie, einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.