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Rossini Stéphane · Nationalrat · 2015-09-08

Rossini Stéphane · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-08

Wortprotokoll

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Korruptionsstrafrecht)

Code pénal suisse (Dispositions pénales incriminant la corruption)

[VS]

Detailberatung - Discussion par article

[VS]

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 102 Abs. 2; 322quinquies; 322sexies

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Titre et préambule; ch. I introduction; art. 102 al. 2; 322quinquies; 322sexies

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 322octies, 322novies

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit

(Merlini, Büchel Roland, Huber, Nidegger, Perrinjaquet, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm)

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Fässler Daniel

Abs. 2

In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Schriftliche Begründung

Die bisherigen Debatten haben deutlich gemacht, dass das Bedürfnis besteht, Privatbestechung nicht ausnahmslos von Amtes wegen zu verfolgen. Für Fälle von geringerer Tragweite soll weiterhin ein Strafantrag des Verletzten vorausgesetzt werden. Der vorliegende Vorschlag entspricht diesem Erfordernis: Die Strafverfolgung auf Antrag soll in leichten Fällen erfolgen. Dieses Kriterium erweist sich als wesentlich klarer als jenes gemäss Fassung des Ständerates und Antrag der Kommissionsminderheit. Denn die dort entscheidende Frage, ob durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind, führt zu erheblichen Interpretationsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit. Es bleibt völlig unklar, welche Fälle oder Fallkategorien weiterhin auf Antrag verfolgt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft weiss bei einem Verdacht auf Korruption nicht, ob sie von Amtes wegen ermitteln oder auf einen Antrag warten muss. Demgegenüber findet sich der Begriff des leichten Falles bereits im geltenden Strafrecht und ist durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Das Abgrenzungskriterium des leichten Falles stellt auf der einen Seite sicher, dass Vergabe- und Wahlbestechung in Sportverbänden sowie Privatbestechungen in Millionenhöhe künftig klar von Amtes wegen verfolgt werden. Auf der anderen Seite ist gewährleistet, dass dort, [PAGE 1361] wo es um geringere Privatangelegenheiten geht, weiterhin dem Arbeitgeber der Entscheid überlassen wird, ob er seinen Angestellten anzeigen will oder nicht. Für die Bestimmung des leichten Falles sollen insbesondere folgende Kriterien bestimmend sein:

- Die Deliktsumme ist nicht umfangreich, d. h., der nichtgebührende Vorteil (Bestechungssumme) beträgt höchstens wenige Tausend Franken (ein vergleichbarer Wert gilt etwa zur Abgrenzung des besonders leichten Falles der Geldfälschung, Art. 240 Abs. 2 StGB).

- Sicherheit und Gesundheit Dritter sind durch die Tat nicht betroffen.

- Es liegt keine mehrfache, wiederholte oder bandenmässige Tatbegehung vor.

- Im Zusammenhang mit der Bestechung sind keine Urkundendelikte begangen worden.

[VS]

Art. 322octies, 322novies

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Biffer

[VS]

Proposition de la minorité

(Merlini, Büchel Roland, Huber, Nidegger, Perrinjaquet, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm)

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Fässler Daniel

Al. 2

Dans les cas de peu de gravité, l'infraction n'est poursuivie que sur plainte.