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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-09-08

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-08

Wortprotokoll

Betreffend die Absätze 2 der Artikel 322octies und 322novies beantrage ich namens der CVP/EVP-Fraktion, den Einzelantrag Fässler Daniel zu unterstützen.

Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: Nach Meinung unserer Fraktion soll nicht jede Privatbestechung, welche über Artikel 52 StGB hinausgeht, ausnahmslos von Amtes wegen verfolgt werden. Vielmehr soll entsprechend dem Einzelantrag Fässler Daniel in leichten Fällen die Tat nur auf Antrag verfolgt werden. Das Kriterium des leichten Falles erweist sich als wesentlich klarer als jenes des öffentlichen Interesses gemäss Fassung Ständerat und Minderheitsantrag Merlini, denn die Frage, ob durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt und gefährdet sind, führt zu erheblichen Interpretationsschwierigkeiten und zu Rechtsunsicherheit. Es bleibt völlig unklar, welche Fälle oder Fallkategorien weiterhin nur auf Antrag verfolgt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft weiss bei einem Verdacht auf Korruption nicht, ob sie von Amtes wegen ermitteln oder auf einen Antrag warten muss. Demgegenüber findet sich der Begriff des leichten Falles bereits im geltenden Strafrecht und ist auch durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Das Abgrenzungskriterium des leichten Falles stellt auf der einen Seite sicher, dass Vergabe- und Wahlbestechung in Sportverbänden sowie Privatbestechung in Millionenhöhe künftig klar von Amtes wegen verfolgt werden. Auf der anderen Seite ist gewährleistet, dass dort, wo es um geringe Privatangelegenheiten geht, weiterhin dem Arbeitgeber der Entscheid überlassen wird, ob er seinen Angestellten anzeigen will oder nicht.

Nach welchen Kriterien lässt sich der leichte Fall konkret bestimmen?

1. Sicher ist die Deliktsumme nicht umfangreich, d. h., der nichtgebührende Vorteil, die Bestechungssumme, beträgt höchstens einige Tausend Franken.

2. Die Sicherheit und die Gesundheit Dritter sind durch die Tat nicht betroffen.

3. Es liegt keine mehrfach wiederholte oder bandenmässige Tatbegehung vor.

4. Im Zusammenhang mit der Bestechung sind keine Urkundendelikte begangen worden.

Wir sind der Überzeugung, dass mit der Formulierung gemäss Einzelantrag Fässler Daniel einerseits dem Anliegen Nachachtung verschafft wird, nicht jede Privatbestechung ausnahmslos von Amtes wegen zu verfolgen, und gleichzeitig Rechtssicherheit geschaffen wird betreffend die Frage, welche Fälle oder Fallkategorien nur auf Antrag zu verfolgen sind.

Namens unserer Fraktion ersuche ich Sie, dem Einzelantrag Fässler Daniel zuzustimmen.