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Markwalder Christa · Nationalrat · 2015-03-11

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-11

Wortprotokoll

Im Namen einer starken Minderheit, der Kommissionsentscheid fiel mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, bitte ich Sie, der Standesinitiative Genf keine Folge zu geben. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot nennt explizit die Lebensform als Diskriminierungsgrund, worunter auch homosexuelle Personen sowie heterosexuelle und homosexuelle Konkubinatspaare fallen. Dies gilt sowohl in der Lehre wie auch in der Rechtsprechung als gesichert. Deshalb umfasst Artikel 8 der Bundesverfassung bereits heute Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Aus diesem Grund, weil eine Verfassungsänderung überflüssig ist und weil der Schutz schon heute gegeben ist, lehnt meine Minderheit diese Standesinitiative ab.

Bezüglich der Strafrechtsnorm von Artikel 261bis StGB sind wir der Auffassung, dass diese nicht um das Kriterium der sexuellen Ausrichtung erweitert werden soll. Die Rassismusstrafnorm wurde seinerzeit als Anpassung an das Völkerrecht konzipiert. Man verzichtete bewusst auf die Aufnahme weiterer Kriterien wie des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung. Der Schutz vor Diskriminierung wird durch andere rechtliche Instrumente garantiert. So können diskriminierende Akte von staatlichen Behörden als Verletzung von Artikel 8 der Bundesverfassung gerügt werden. Das Zivilgesetzbuch schützt mit den Artikeln 28ff. die Persönlichkeit und ermöglicht Klagen aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen. Schliesslich gibt es im Strafgesetzbuch die Straftatbestände der Ehrverletzung, nämlich diejenigen der üblen Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Drohungen und körperliche Gewalt stehen ebenfalls unter Strafe, inklusive solcher, die gegen Homosexuelle gerichtet sind. Schliesslich gibt es auch weitere Diskriminierungsgründe wie Alter oder Behinderung, die heute im Strafgesetzbuch nicht explizit erwähnt sind. Würde man die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung explizit ins Gesetz aufnehmen, würde dies zu einer Differenzierung gegenüber den anderen Kriterien führen, was die Kommissionsminderheit nicht will.

Wir wollen einen umfassenden Diskriminierungsschutz. Einmal mehr muss betont werden, dass gesellschaftliche Toleranz gegenüber Minderheiten nicht einfach mit dem Strafrecht verordnet werden kann. Vielmehr brauchen wir [PAGE 301] gegenseitigen Respekt, Sensibilisierung, Aufklärung und die Beseitigung von Vorurteilen. Respekt, Dialog und gesellschaftliche Toleranz lassen sich nicht mit einer Strafandrohung herstellen. Es braucht dazu den Willen der Gesellschaft anstatt jenen des Gesetzgebers.

Ich danke Ihnen, wenn Sie meine Minderheit unterstützen und entsprechend dem Ständerat der Standesinitiative Genf keine Folge geben.