Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21
Wortprotokoll
Die Motion verlangt eine Änderung der Strafprozessordnung. Die Polizei soll eine beschuldigte Person nicht wie heute während 24 Stunden in Gewahrsam behalten dürfen, sondern neu während 72 Stunden.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Zeit zwischen der Festnahme einer Person durch die Polizei und dem gerichtlichen Entscheid über eine Untersuchungshaft kann man in drei Phasen unterteilen. Zunächst befindet sich die Person in Gewahrsam der Polizei. Nach geltendem Recht darf diese Phase höchstens 24 Stunden dauern. Dann hat die Staatsanwaltschaft wiederum 24 Stunden Zeit, um beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht seinerseits muss innerhalb von 48 Stunden seit dem Eintreffen des Antrages darüber entscheiden, ob die verhaftete Person in Untersuchungshaft gesetzt wird.
Insgesamt dürfen also zwischen der Festnahme durch die Polizei und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes höchstens 96 Stunden liegen. Diese Dauer ergibt sich aus der Bundesverfassung, denn die Bundesverfassung gewährt in Artikel 31 Absatz 3 jeder festgenommenen Person den Anspruch, unverzüglich einem Gericht vorgeführt zu werden. Das gleiche Recht verbrieft auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Zwar legen weder die Bundesverfassung noch die EMRK die Höchstdauer in Stunden fest, die 96 Stunden zwischen Festnahme und richterlichem Entscheid ergeben sich aber aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieser hat in einem Urteil festgehalten, dass eine Dauer von fünf Tagen zwischen der Verhaftung und dem richterlichen Entscheid nicht mehr als "unverzüglich" im Sinne von Artikel 5 Ziffer 3 der EMRK gelte. Würde man jetzt die Dauer des polizeilichen Gewahrsams von 24 auf 72 Stunden verlängern, wie das Frau Nationalrätin Geissbühler will, die übrigen Fristen aber beibehalten, so würde das somit gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen, denn dann käme man insgesamt auf weit über 96 Stunden. Würde man die Dauer des polizeilichen Gewahrsams zwar auf 72 Stunden verlängern, die Gesamtdauer von 96 Stunden zwischen der Festnahme und dem richterlichen Entscheid aber beibehalten, dann müssten die Fristen für die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht gekürzt werden. Konkret dürften dann beide statt 24 respektive 48 Stunden nur noch je 12 Stunden zur Verfügung haben, und das ist, das muss ich Ihnen sagen, einfach schlicht zu kurz, das ist nicht praktikabel.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen die Motion zur Ablehnung empfehlen.