Lexipedia

preparatory:AB 189300

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-21

Wortprotokoll

Mit der parlamentarischen Initiative wird verlangt, dass im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen sei. Die Kommission für Rechtsfragen hat nach Einsetzung einer Subkommission den nun vorliegenden Entwurf erarbeitet. Die SP-Fraktion begrüsst die vorgeschlagene Lösung, welche zwar nicht die sofortige Löschung beinhaltet, es aber doch ermöglicht, dass allenfalls ungerechtfertigte Betreibungen nicht im Auszug aus dem Betreibungsregister erscheinen.

Wir haben in der Kommission für Rechtsfragen intensiv darüber diskutiert, ob effektiv Handlungsbedarf besteht bzw. ob genügend Fälle mit ungerechtfertigten Betreibungen vorliegen. Wir sind zum Schluss gekommen, dass Fälle mit eigentlichen Schikanebetreibungen, bei denen keine Forderung vorliegt, sondern eine Betreibung über eine beliebige Summe nur eingeleitet wird, um quasi einer anderen Person eins auszuwischen, in der Praxis zwar vorkommen, aber selten sind. Häufiger, und dies ist uns auch von Beratungsstellen und von Betreibungsämtern bestätigt worden, sind ungerechtfertigte Betreibungen im Sinne von Betreibungen wegen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen. Bei diesen stellt sich öfters heraus, dass nur ein Teil der Forderung effektiv geschuldet ist. Gegen ungerechtfertigte Betreibungen kann zwar Rechtsvorschlag erhoben werden, womit die Vollstreckung ins Vermögen gestoppt wird. Da ein Eintrag im Betreibungsregister aber beispielsweise bei der Suche nach Arbeitsstellen oder nach Wohnungen ein Hindernis darstellen kann, ist es opportun, wenn diese ungerechtfertigten Betreibungen nicht im Register erscheinen.

Die SP-Fraktion unterstützt daher grundsätzlich den vorliegenden Entwurf und mithin das Eintreten auf die Vorlage.

Erstaunt ist die SP-Fraktion über den Minderheitsantrag von SVP-Vertretern zu Artikel 8b SchKG - Vertreterinnen haben ihn nicht unterstützt -, nachdem die SVP doch im Vernehmlassungsverfahren den Entwurf noch unterstützt hatte. Die Lösung, die mit Artikel 8b SchKG vorgeschlagen wird, mag zwar auf den ersten Blick etwas kompliziert sein, wir haben aber in der Kommission im Detail über den Vorschlag diskutiert und nach der Vernehmlassung auch Verbesserungen angebracht. Wir wollen ein Verfahren, das rasch, einfach und kostengünstig ist. Wir wollen auch, dass das Betreibungsamt bei seiner angestammten Aufgabe bleibt und nicht die Rechtmässigkeit von Forderungen prüfen muss.

Nach wie vor soll gewährleistet sein, dass Dritte sich ein Bild von der finanziellen Situation einer Person machen können. [PAGE 1694] Hervorzuheben ist, dass nur auf Antrag des Betriebenen, sofern er bereits Rechtsvorschlag erhoben hat, keine Kenntnis von einer Betreibung gegeben wird, und zwar nur dann, wenn nicht schon weitere, zeitlich relativ nahe Betreibungen, Fortsetzungen von Betreibungen oder Zahlungen ohne Betreibungsrückzug vorliegen. Das ist nun wirklich nicht kompliziert.

Die SP-Fraktion schliesst sich aus den vorgenannten Gründen der Mehrheit der Kommission an. Zudem lehnen wir den Einzelantrag Hurter Thomas ab, der die Rückweisung beantragt, mit dem Auftrag, dass die alternative Lösungsmöglichkeit, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 erwähnt hat, ausgearbeitet wird. Dazu Folgendes: Statt des Einzelantrages auf Rückweisung hätte im Sinne einer effizienten Gesetzgebung gerade direkt in der Kommission ein Vorschlag gemacht werden können. Der alternative Vorschlag sieht vor, dass nach einer bestimmten unbenutzten Frist nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Betreibung nicht mehr im Auszug erscheint. Das könnte gemäss Bundesrat nach drei oder sechs Monaten gemacht werden. Es erstaunt etwas, dass nun diese Lösung, die ein rascheres Reagieren der betreibenden Person verlangt, bevorzugt werden soll. Im gleichen Umgang wird nämlich zu Artikel 88 Absatz 2 SchKG ausgeführt, es sei problematisch, die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens von 12 auf 6 Monate zu verkürzen. Damit werde ein Gläubiger gezwungen, ein Konkursbegehren rascher zu stellen oder eine Betreibung fortzusetzen. In diesem Sinne lehnen wir den Einzelantrag Hurter Thomas ab.

Zusammenfassend halte ich fest, dass die SP-Fraktion dem Eintreten zustimmen, den Einzelantrag Hurter Thomas ablehnen und in der wahrscheinlich stattfindenden Detailberatung jeweils der Kommissionsmehrheit folgen wird.