AB 189314
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-21
Wortprotokoll
Ich nehme gerne kurz Stellung zu einigen Bemerkungen, die gefallen sind, und auch noch zur schriftlichen Begründung des Rückweisungsantrages Hurter Thomas. Es ist so, wir haben gearbeitet - hoffentlich, das sollen wir auch, das ist nichts Ausserordentliches. Verzweifelt waren wir meines Erachtens nie, sondern wir konnten in einem sehr guten Klima arbeiten, [PAGE 1695] und das bei einem Thema, das nicht das einfachste ist, das wurde auch so ausgedrückt. In der Debatte im Ständerat, das können Sie nachlesen, wurde gesagt, dass es sich hier um ein komplexes Thema handelt.
Bezüglich des Rückweisungsantrages Hurter Thomas darf ich Sie informieren, dass in der Kommission ein solcher Antrag vorlag. Das war ein Ordnungsantrag Stamm in der Sitzung vom 27. August 2015. Das war fast zwei Monate nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli, der auf diese alternative Lösungsmöglichkeit hinwies. Dieser Ordnungsantrag Stamm auf Rückweisung an die Subkommission wurde mit 15 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Es gab dann in der weiteren Diskussion einen zweiten Ordnungsantrag, über den Ihre Kommission abstimmte. Das war ein Ordnungsantrag Stamm auf Verschiebung der Beratung der Thematik "alternative Lösungsmöglichkeit" auf eine nächste Plenumssitzung Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Dieser Antrag wurde mit 11 zu 7 Stimmen abgelehnt. Diese sogenannten alternativen Vorschläge in der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli waren auch nicht neu. Wer die Literatur über das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz liest, kennt diese sicher schon seit 1999 aus dem Kommentar Gilliéron, dem meistgelesenen Kommentar in der Suisse romande. Nur ist natürlich die durch Herrn Professor Gilliéron vorgeschlagene Lösung vielleicht auch nicht so mehrheitsfähig in diesem Parlament.
Sie sieht vor, wie es von etlichen Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern auch angetönt worden ist, dass eine betriebene Person verlangen kann, dass der betreibenden Person eine Frist von zehn Tagen gesetzt wird - stellen Sie sich das vor! -, um im Rahmen einer Schuldanerkennungsklage oder eines Rechtsöffnungsbegehrens tätig zu werden.
Ich darf Sie im Namen der Kommission also bitten, beide vorliegenden Anträge, den Antrag der Minderheit Stamm auf Nichteintreten und den Einzelantrag Hurter Thomas auf Rückweisung, abzulehnen. Der entsprechenden Meinung waren in der Vernehmlassung alle in der Subkommission vertretenen Parteien, auch die Parteien, deren Vertreter gesprochen haben. Es haben sich ja alle Fraktionssprecherinnen und -sprecher ausser die Sprecher der SVP-Fraktion für Eintreten, gegen Rückweisung und grundsätzlich für Zustimmung zu den Mehrheitsanträgen ausgesprochen. Auch die Schweizerische Volkspartei hat in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2013 den Vernehmlassungsentwurf vollumfänglich begrüsst, insbesondere auch die jetzt bestrittene Lösung in Artikel 8b.
Natürlich können alle gescheiter werden. Ich möchte es gleichwohl nicht versäumen zu erwähnen, dass uns vom Schweizerischen Gewerbeverband mit Datum vom 26. August 2015, also einen Tag vor unserer Kommissionssitzung, ein Schreiben zugekommen ist, welches den Entwurf der Kommission, über den wir jetzt diskutieren, vollumfänglich unterstützt. Das zeigt einfach auf, wie weit das Spektrum ist. Die Mehrheit findet, es sei eine gute Balance erreicht worden mit den Anträgen, die wir mit tatkräftiger und kompetenter Unterstützung des EJPD - das möchte ich hier nicht unerwähnt lassen - und auch des Sekretariates der Kommission für Rechtsfragen konzipieren konnten; diese haben uns bei den technischen Arbeiten über vier Jahre hinweg gut unterstützt.
Ich bitte Sie also, konsequent zu bleiben und in Übereinstimmung mit den Entscheiden der Kommission die Anträge auf Nichteintreten und Rückweisung abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten.