Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-09-16
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-09-16
Wortprotokoll
Sie sehen, dass der Bundesrat Ihnen in Artikel 5 zum Rodungsverbot und den Ausnahmen davon gar keinen Antrag stellt. Das hat seine guten Gründe. Wir haben vor ein paar Jahren einlässlich über dieses Rodungsverbot und eine Flexibilisierung beim Rodungsersatz diskutiert. Das Parlament hat 2013 mit der Teilrevision der Waldverordnung eine Flexibilisierung beim Rodungsersatz und eine Einführung der statischen Waldgrenze ausserhalb des Baugebietes beschlossen. Deshalb ist eigentlich diese Diskussion geführt. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf nach weiteren Anpassungen. Wir glauben auch, dass der Grundsatz des Rodungsverbots von unserer Bevölkerung doch sehr massiv mitgetragen wird. Kürzlich hat man auch in einer Online-Abstimmung einer Gratiszeitung darauf pochen können. 88 Prozent der Abstimmenden haben klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Wald zu Bauzwecken opfern wollen.
Die ständerätliche Diskussion und auch die Diskussion in Ihrer Kommission haben deshalb effektiv mit der Energiegesetzgebung zu tun. Wir haben im neuen Energiegesetz auch festgehalten, dass wir eine gewisse Flexibilität brauchen, wenn es um das nationale Interesse geht, erneuerbare Anlagen zuzubauen. Sie haben deshalb in Artikel 14 Absatz 3 eine Bestimmung beschlossen, die fast gleich lautet wie der vorliegende Antrag der Minderheit. Ich lese sie vor, damit Sie sich wieder daran erinnern. Sie haben dort Folgendes beschlossen: "Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung oder über die Konzessionierung einer Anlage oder eines Pumpspeicherkraftwerks nach Absatz 2 zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen." Das war der Grundsatz. Wenn bei gewissen Anlagen, die in einem Gesamtkonzept sind, ein nationales Interesse besteht, dann muss die Behörde entsprechend abwägen, ob eine Ausnahme vom Rodungsverbot gemacht werden kann oder ob es um einen Eingriff in das NHG oder einen Eingriff in ein BLN-Gebiet geht. Diese Interessenabwägung führt dann entweder zum Bau oder dazu, dass keine Ausnahme gewährt wird.
Die UREK-SR hat diesen Grundsatz mittlerweile im Energiegesetz bestätigt. Das führt eigentlich dazu, dass wir diesen Absatz im Waldgesetz nicht brauchen. Denn der Entscheid wurde richtigerweise beim Energiegesetz für alle Arten von Eingriffen, für alle Arten von nationalem Interesse und entsprechenden Ermessensentscheiden getroffen. Mit dem Entscheid des Ständerates zum Energiegesetz hat man dann quasi mal den Schuh drin und löst das Problem, wie ich mittlerweile denke, am richtigen Ort. Diese Bestimmung hier braucht man somit gar nicht mehr.
Die Formulierung der Kommissionsmehrheit ist sicher noch besser als die Formulierung des Ständerates. Sie hat aber natürlich - das hat Herr Nationalrat Binder richtig gesagt - einen starken Fokus auf die Raumplanung der Kantone. Ausnahmebewilligungen für Rodungen wären dann ein bisschen im Bereich der raumplanerischen Kompetenzen der Kantone angesiedelt, und das ist eigentlich auch nicht der Sinn des Waldgesetzes und des grundsätzlichen Rodungsverbots.
Ich würde Ihnen in dieser Situation deshalb empfehlen, dass Sie halt eine Differenz zum Ständerat schaffen. Sie werden dann sehen, was der Ständerat in dieser Session beim Energiegesetz definitiv beschliesst. Anschliessend könnten Sie die Bestimmung eigentlich streichen, weil es sie nicht braucht. Wir haben auf der heutigen Grundlage die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen für Rodungen zum Bau von Energieanlagen zu erteilen. Die Voraussetzungen gelten für alle Werktypen bzw. für alle Rodungsgründe; es ist uns hier eben vor allem wichtig, dass man alle Werktypen und alle Rodungsgründe im Sinne der Walderhaltungspolitik gleich behandelt.
Ich würde heute deshalb sagen: Schaffen Sie die Differenz. Dann können Sie in der Differenzbereinigung in Kenntnis dessen, was ein nationales Interesse ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wir generell und damit auch für den Wald genügend Möglichkeiten haben, Ausnahmen für Anlagen der erneuerbaren Energien zu bewilligen, wahrscheinlich dem Bundesrat folgen und auf eine Ergänzung im Waldgesetz verzichten. [PAGE 1586]