preparatory:AB 191206
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-11-30
Wortprotokoll
Herr Bundesrat Burkhalter hat darauf hingewiesen: Wir sind es, die den Erlass dieses Gesetzes verlangt haben. Wir sind in der Differenzbereinigung zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen. Bislang stützte sich das Verfahren jeweils auf die Verfassung. Wir haben selber verlangt, dass dazu ein Bundesgesetz erlassen wird, und dieses Gesetz sind wir jetzt, in der Schlussphase, am Beraten.
Wir haben das Gesetz in der Sommersession als Erstrat beraten. Der Ständerat hat als Zweitrat am 24. September beschlossen. Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat die Vorlage am 22. Oktober 2015 behandelt. Materiell befinden wir heute über zwei Differenzen. Zum einen geht es, wie gesagt, um den Begriff "nahestehende Personen", zum andern um die Frage: Soll es eine Verjährungseinrede geben, und wenn ja, welche?
Zum Begriff "nahestehende Personen", der unter anderem in den Artikeln 1, 2, 3 und 22 genannt wird: Der Nationalrat hat am 10. Juni mit 74 zu 11 Stimmen beschlossen, dass für die Umschreibung der Personen, die von Massnahmen betroffen sind, der Begriff "beteiligte" eingefügt werden soll. Wir haben zu unserem Beschluss noch ein Schreiben der Redaktionskommission vom 15. Oktober 2015 erhalten, in dem diese beanstandet, dass diese Erweiterung vom Nationalrat nicht konsequent angewendet worden ist.
Der Ständerat seinerseits ist ohne Gegenstimme dem Bundesrat gefolgt und verzichtet auf die Erweiterung "beteiligte". Dafür spricht sich nun auch die Kommissionsmehrheit aus, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Es geht um die Kohärenz der Gesetzgebung. Der Begriff "nahestehende Personen" ist gesetzestechnisch geläufig. Wir haben ihn bei der letzten Revision des Geldwäschereigesetzes selber angewendet und im Gesetz verankert.
2. Es gibt faktisch keinen Zusatznutzen, wenn wir die "nahestehenden Personen" um den Begriff "beteiligte" erweitern. Herr Bundesrat Burkhalter hat auch wieder darauf hingewiesen, dass nicht irgendwelche nahestehende Personen erfasst werden sollen, nur weil sie zum Beispiel verwandt sind. Vielmehr ist selbstverständlich, dass es Personen sein müssen, die faktisch beteiligt sind. Bereits aus verfahrensökonomischen Gründen werden also solche Verfahren nur dann ausgelöst, wenn klar ist, dass eine Beteiligung vorliegt.
3. Gleichzeitig ist der Begriff der Beteiligung zu eng. Damit könnte ausgeschlossen sein, dass Personen, die passiv zur Verschleierung der wahren Eigentumsverhältnisse eingesetzt werden, erfasst werden können.
Ich ersuche Sie deshalb mit der Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 16 zu 6 Stimmen -, dem Ständerat und damit dem Bundesrat zu folgen und den Antrag der Minderheit Stamm abzulehnen.