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Minder Thomas · Ständerat · 2015-12-01

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-01

Wortprotokoll

Vorweg: Der knappe Entscheid mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung in der Kommission zu dieser Initiative, der stimmt, da muss also nicht nachgezählt werden. Ob hingegen zum Beispiel im Kanton Schaffhausen bei der RTVG/Billag-Vorlage richtig gezählt wurde, ist mehr als fraglich. Warum? In meiner Wohngemeinde Neuhausen wurden bei rund 5500 Abstimmenden 65 ungültige Stimmzettel gezählt. Hingegen gab es in der Stadt Schaffhausen, die viermal so viele Abstimmende zählte, gerade einen einzigen ungültigen Stimmzettel. Ganz nüchtern betrachtet, muss man sagen, dass das praktisch nicht möglich ist. Das nur als kleines Beispiel, das zeigt, wie sensibel das Auszählen, Übermitteln und Zusammenzählen von Abstimmungszahlen in den Gemeinden, Kantonen und auf Stufe Bund sein können.

Auslöser dieser parlamentarischen Initiative sind die beiden Bundesgerichtsurteile und das erwähnte, äusserst knappe Abstimmungsresultat zum RTVG-Referendum vom letzten Juni mit einer Differenz von lediglich 0,16 Prozent oder 3649 Stimmen. Es ist das prozentual knappste Ergebnis in einer nationalen Abstimmung überhaupt.

Die Glaubwürdigkeit einer Demokratie und insbesondere die Akzeptanz ihrer Entscheidungen beruhen auf einem Abstimmungsverfahren, das keine Zweifel offenlässt. Dazu gehört mitunter das zu hundert Prozent korrekte Auszählen aller abgegebenen Stimmen. Die Bürger müssen den publizierten Resultaten vertrauen können. Dass dieses Vertrauen bei einem knappen Resultat eher infrage gestellt wird als bei einem eindeutigen, liegt auf der Hand. Dies gilt gerade auch, wenn knappe Resultate vorliegen, wie es zum Beispiel am 9. Februar 2014 mit 49,7 Prozent Neinstimmen bei der Masseneinwanderungs-Initiative der Fall war oder wie erwähnt mit 49,9 Prozent Neinstimmen bei der RTVG-Vorlage.

Ich schlage Ihnen daher vor, uns eine für alle klare, nominelle Hürde für eine Nachzählung aufzuerlegen. Liegt die Differenz zwischen Ja- und Neinstimmen darunter, so soll automatisch und schweizweit nachgezählt werden müssen. Dieses System wurde in der letzten Zeit auch in einigen Kantonen eingeführt, so zum Beispiel in den Kantonen Bern, Graubünden, St. Gallen, Zug und Zürich, aber auch in meinem Kanton. Die Hürden liegen bei einer Differenz von 0,1 bis 0,4 Prozent zwischen Ja- und Neinstimmen. Der konkrete Wert ist weniger wichtig, ich habe einmal 0,3 Prozent vorgeschlagen. In den 167 Jahren des Bundesstaates gab es bisher nur bei vier Abstimmungen eine Differenz unter 0,3 Prozent. Eine solche Nachzählung wäre also sehr, sehr selten, es käme grob geschätzt alle vierzig Jahre zu einer solchen. Wenn bei einer Abstimmung das allenfalls erforderliche Ständemehr ohnehin verfehlt wurde, müsste natürlich nicht nachgezählt werden.

Ich bin mir durchaus bewusst, dass wir bei der Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte in eine andere Richtung gegangen sind. Erwähnenswert sind aber das Bundesgerichtsurteil vom 19. August dieses Jahres zur RTVG-Abstimmung und das Bundesgerichtsurteil - Sie mögen sich daran erinnern - zum knappen Abstimmungsergebnis beim biometrischen Pass. Das Bundesgericht sagte in seinem Urteil, die Legislative sei aufgefordert, klare Parameter dafür zu schaffen, ab wann nachgezählt werden müsse.

Das Bundesgericht lehnte zwar in seinem Urteil bei der RTVG-Abstimmung eine Nachzählung tatsächlich ab, insbesondere aus Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers. An der öffentlichen Urteilsberatung in Lausanne war aber auch zu hören, dass es in Zukunft äusserst knappe Ergebnisse geben könne, bei denen das Bundesgericht eine schweizweite Nachzählung anordnen werde, und zwar unabhängig davon, ob es zu Unregelmässigkeiten gekommen sei. Letztendlich gibt mir also das höchste Gericht Recht: Irgendwann, ab einer bestimmten Differenz, soll oder muss nachgezählt werden - rein der Knappheit wegen. Das ist übrigens auch an jeder Gemeindeversammlung so. Selbst an der ehrwürdigen Landsgemeinde in Appenzell Innerrhoden fand 2013 eine Auszählung statt, weil die Mehrheit per Handaufheben nicht eruiert werden konnte. Ganz nüchtern betrachtet, ist es also völlig legitim und normal, dass bei einem sehr knappen Resultat nachgezählt wird oder Abzählungen erfolgen.

Zuletzt noch ein Wort zum Prozedere einer Nachzählung selbst: Häufig wird suggeriert, bei einer Nachzählung würden alle Stimmzettel aus den Kartonschachteln wieder auf den Tisch geworfen, dann werde alles gut durchgemischt wie beim Kartenspiel und dann werde mit der Auszählung frisch bei null begonnen. Am Schluss gelange man dann zu einem leicht anderen Ergebnis und frage sich, ob dieses nun wirklich das richtige sei. Nachzählungen sind aber eigentlich [PAGE 1135] Kontrollzählungen. Das heisst, die vorab gezählten, verschnürten, signierten, vielleicht sogar plombierten Beigen werden geprüft. Dabei können Fehler aufgespürt und z. B. falsch deklarierte Beigen eruiert werden, etwa wenn 100 Jastimmen als 100 Neinstimmen deklariert wurden. Da diese Beigen in der Regel von anderen Personen geprüft werden als von den ursprünglichen Stimmenzählern, kann auch ein möglicher Betrugsverdacht erhärtet oder können etwaige Manipulationen oder ein Betrugsversuch entdeckt werden. Es geht also bei der Nachzählung um einen Kontrollmechanismus.

Voilà, Sie erinnern sich: In der letzten Legislatur hatten auch wir in diesem Saal, im Ständerat, ein paarmal Nachzählungen vorzunehmen, und dies bei bloss 45 Stimmen. Jetzt haben wir das Verfahren geändert. Wir kennen die elektronischen Abstimmungsresultate und respektieren sie und haben keine Differenzen mehr. Übertragen wir also auch dieses System auf die direkte Demokratie, indem wir bei sehr knappen Resultaten eine Nachzählung zulassen.