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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2015-12-02

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-02

Wortprotokoll

Ich muss jetzt doch noch etwas sagen. Es handelt sich hier ja nicht um ein privates Hobby; ich habe den Antrag nicht gestellt, um Zweifel zu säen. Ich vertrete hier die Position des Bundesrates, des Bundesamtes für Justiz, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

Das Wort ergreife ich, weil jetzt so getan wurde, als ob das alles kein Problem wäre, und weil Kollege Schmid aus diesem Gutachten zitiert hat. Er hat zwar schon richtig zitiert. Nachdem der stellvertretende Direktor des Bundesamtes für Justiz begründet hat, weshalb es eben gerade nicht so gemacht werden sollte und weshalb die bundesrätliche Lösung mit einem speziellen Identifikator die richtige sei, macht er am Schluss, quasi als Finale, noch eine Bemerkung. Er sagt, die Weitergabe von Versichertennummern an ausländische Behörden und Finanzinstitute sei nur unter den strengen Voraussetzungen, wie sie in Ziffer 2.4 dargestellt seien, möglich. Sie haben das, wie gesagt, richtig zitiert. Aber unter Ziffer 2.4, das ist der springende Punkt, heisst es: Das würde bedeuten, dass nachher noch eine spezielle Regulierung für die Verwendung dieser Nummern eingeführt werden müsste, mit verschiedenen Kautelen - es werden hier mehrere Punkte abgehandelt -, was dazu führen würde, [PAGE 1143] dass der Bundesrat mit jedem Partnerstaat eine Vereinbarung für die Verwendung der Versichertennummer abschliessen müsste, um eine missbräuchliche Verwendung der Versichertennummer für andere Zwecke zu verhindern. Das steht auf Seite 5 des Gutachtens. Das ist aber überhaupt kein Thema; davon geht niemand aus. Der automatische Informationsaustausch wird die Dinge erleichtern und nicht dazu führen, dass der Bundesrat auch noch mit allen Partnerstaaten entsprechende Vereinbarungen abschliessen muss.

Das Obengenannte sind also die restriktiven Bedingungen. Das führt dieses Gutachten zum Schluss, dass es einfacher und richtig ist und den Prinzipien des Datenschutzes entspricht, wenn man auf die Lösung des Bundesrates mit einem speziellen Identifikator einschwenkt. So viel einfach noch zur Ausgangslage.

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