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preparatory:AB 191774

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2015-12-03

Wortprotokoll

In der ersten Beratung hat unser Rat Folgendes deutlich festgehalten: "Mit diesem Artikel werden nämlich die Ressourcenpolitik und die erforderlichen Massnahmen im Bereich von Innovation und Information sowie im Bereich der vermehrten Verwendung von Holz bewusst und dauerhaft im Waldgesetz verankert. Dabei zielt die Ressourcenpolitik Holz im Besonderen darauf ab, dass Holz aus Schweizer Wäldern nachhaltig bereitgestellt und ressourceneffizient verwendet wird." (AB 2015 S 91) Der Nationalrat fügte nun seinerseits eine Absatzförderungsmassnahme des Bundes explizit zugunsten von Schweizer Holz ein. Unsere Kommission spricht [PAGE 1155] sich einhellig für Festhalten an unserem Entscheid vom 9. März 2015 aus. Denn es geht hier schlicht und einfach um die Frage, ob wir die Förderung des Schweizer Holzes explizit im Gesetz verankern wollen oder nicht.

Die Ausgangslage ist für die Kommission eindeutig. Erstens: Die Version des Ständerates, "Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz", nimmt das Anliegen des Nationalrates vollends auf. Denn unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit ist das Schweizer Holz besonders gut positioniert. Zudem stellt sich eigentlich die Frage nur rhetorisch: Ist es denn das Ziel der Absatzförderung des Bundes, allenfalls den Absatz von ausländischem Holz zu unterstützen? Zweitens vermeidet der Beschluss des Ständerates einen möglichen Konflikt mit den geltenden WTO-Richtlinien. Denn bereits in der nationalrätlichen Debatte wurde festgehalten, dass die vorgesehene explizite Verankerung von Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von Schweizer Holz klar und eindeutig gegen das Diskriminierungsverbot des WTO-Rechts verstösst. Warum - das ist die Frage der Kommission - sollen wir einen diesbezüglichen Konflikt provozieren, wenn wir mit dem Beschluss des Ständerates das eigentliche Kernziel ebenfalls erreichen können?

Aufgrund dieser Überlegungen bitte ich Sie im Namen der Kommission, bei Artikel 34a am Entscheid des Ständerates festzuhalten.