Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-07
Wortprotokoll
Wegen der ausserordentlichen Eingriffsintensität der lebenslangen Verwahrung knüpft das Strafgesetzbuch an eine solche Massnahme besonders hohe Voraussetzungen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese beim zu beurteilenden konkreten Delikt nicht erfüllt sind. Die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung durch das Bundesgericht bedeutet aber nicht, dass gegen den Verurteilten überhaupt keine Verwahrung ausgesprochen werden kann. Infrage kommt eine ordentliche Verwahrung, für welche die Voraussetzungen weniger hoch sind als für eine lebenslängliche Verwahrung. Die Vorinstanz wird diese Frage jetzt prüfen müssen. Der Bundesrat sieht im erwähnten Fall keine Strafbarkeitslücke. Das Urteil des Bundesgerichtes bedeutet nämlich in keiner Art und Weise, dass der Verurteilte in die Freiheit entlassen wird. Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass auch eine ordentliche Verwahrung lebenslänglich dauern kann.
Zur Frage bezüglich der Revision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, "Strafrahmenharmonisierung": Diese wird im ersten Halbjahr 2016 verabschiedet. Das Thema der lebenslänglichen Verwahrung betrifft allerdings den Allgemeinen und nicht den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches, der in der Frage erwähnt ist. Die Revision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches betrifft daher das Verwahrungsrecht nicht.