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Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-07

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-07

Wortprotokoll

Ich möchte gerne zu Artikel 1 - und nur zu Artikel 1 - noch einige Ausführungen machen, weil es sich um die zentrale Bestimmung der gesamten Vorlage handelt. Artikel 1 führt die Bundesgesetze auf, für die in Zukunft das Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich Anwendung finden kann. In der Vergangenheit beschränkte es sich auf Übertretungen gegen das Strassenverkehrsrecht und des Betäubungsmittelgesetzes im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum. Neu wird der mögliche Deliktskatalog entsprechend auf insgesamt 17 Gesetze ausgeweitet. Es ist jetzt Aufgabe des Bundesrates, nach Anhörung der Kantone, die Übertretungen zu bezeichnen, die dann auch tatsächlich in einem Ordungsbussenverfahren geahndet werden. Dafür gelten die mehrfach genannten Voraussetzungen: Es muss sich um einen Bagatellfall handeln, bei dem sich der Sachverhalt klar feststellen lässt. In dieser Bestimmung von Artikel 1 liegt auch der Effizienzmehrwert dieser gesamten Vorlage. Im Übrigen folgt die Vorlage mehr oder weniger der Struktur des geltenden Ordnungsbussengesetzes. Ich habe keine zusätzlichen Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen mehr zu machen.