Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-12-07
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-12-07
Wortprotokoll
Zu Artikel 4 Absatz 3 und zum Entwurf des Bundesrates: Wir haben mit unserem Gesetzestext schon verschiedene Interessenabwägungen vorgenommen. Der Gesetzestext ist "nur" eine Übernahme der heute geltenden Praxis. Damit wird die voraussichtliche Erheblichkeit einer Information überprüft. Das heisst, die Information muss für die Beurteilung der Situation der betreffenden Person erheblich sein, es dürfen der Amtshilfe keine triftigen Gründe entgegenstehen, also keine Berufs- und Geschäftsgeheimnisse und auch nicht der Ordre public. Es darf nicht sein, dass die Drittperson, die allenfalls betroffen ist, ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Informationen nicht weitergegeben werden. Die Drittperson hat selbstverständlich sämtliche Verfahrens- und auch Beschwerderechte innerhalb des Verfahrens.
Wir sehen in all diesen Abkommen und Konventionen vor, dass diese Informationen dem Spezialitätsprinzip zu unterstellen sind. Sie dürfen also wirklich nur für das gebraucht werden, wofür sie geliefert werden, konkret: zu Steuerzwecken und nicht für strafrechtliche oder zivilrechtliche Belange. Die Formulierung des Bundesrates entspricht dem OECD-Standard; sie entspricht den allgemeinen Formulierungen. Sie hat den von mir aufgezeigten materiellen Inhalt. Die Formulierung des Ständerates geht materiell nicht über diesen Inhalt hinaus, bringt es aber formell mit sich, dass es Schwierigkeiten gibt bei der Abgrenzung zur Formulierung, die dem Standard entspricht.
Darum bitte ich Sie wirklich, nicht irgendwelche Differenzen zu schaffen, die für uns materiell keine Differenzen darstellen. Damit würden wir uns nur wieder Probleme einhandeln, was gar nicht notwendig ist.