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Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-12-08

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2015-12-08

Wortprotokoll

In der Herbstsession hat der Nationalrat beschlossen, die aktuell geltende und bis Mitte 2016 befristete Zulassungssteuerung gemäss Artikel 55a KVG ins ordentliche Recht aufzunehmen. Das ist das Gegenkonzept zum Vorschlag des Bundesrates, der den Kantonen auch im ambulanten Bereich eine verstärkte Regulierungskompetenz übertragen wollte.

Die seit dem 1. Juli 2013 geltende Lösung hat sich bewährt. Ärztinnen und Ärzte sind zugelassen und unterliegen keinem Bedürfnisnachweis, wenn sie mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Dieses Kriterium dient der Gewährleistung der Qualität und der Patientensicherheit. Ausländische Ärztinnen und Ärzte müssen sich mit unserem System vertraut machen, bevor sie in die freie Praxis gehen. Medizin hat viel mit Kultur, mit Sensibilitäten und mit dem Gesundheitssystem zu tun. Junge Schweizer Ärztinnen und Ärzte wie auch ausländische Studierende mit einer schweizerischen Ausbildung werden in ihrer beruflichen Weiterentwicklung weder eingeschränkt noch behindert. Diese Lösung ist qualitätsfördernd und gerade dadurch auch wettbewerbstauglich. Sie wäre auch mit einer allfälligen Lockerung des Vertragszwanges kompatibel.

Der Ständerat ist dem nationalrätlichen Konzept gefolgt. Eine Differenz zum Ständerat besteht einzig bei der Übergangsbestimmung. Um Rechtslücken zu vermeiden, hat der Ständerat die geltende Übergangsbestimmung ins Gesetz aufgenommen. Demnach ist für Ärztinnen und Ärzte gemäss Artikel 36 KVG, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren, kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Das Gleiche gilt für Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals gemäss Artikel 39 ausgeübt haben. Sie müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben.

Im Namen der einstimmigen SGK bitte ich Sie, diese Differenz auszumerzen und der Kommission zu folgen.

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