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de Courten Thomas · Nationalrat · 2015-12-08

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-08

Wortprotokoll

Artikel 57a war eine Pièce de Résistance auch in der Kommissionsberatung. Aber wir haben mit 18 zu 1 beziehungsweise 17 zu 2 Stimmen entschieden und einen Kompromissvorschlag im Entgegenkommen an den Ständerat verabschiedet.

Ich halte im Übrigen fest, dass der Einzelantrag Glättli durchaus auch als Finte bezeichnet werden kann. Denn der wesentliche Punkt dieses Artikels wird in seiner Begründung gar nicht erwähnt. Der wesentliche Punkt wurde von Frau Heim bereits angesprochen. Es geht um die Differenzierung zwischen Arzneimitteln und Heilmitteln, die diesem Artikel unterstellt werden müssen. Ausserdem gestatte ich mir, das Vorgehen von Herrn Glättli zu rügen, da die Begründung eines Einzelantrages in einem Vorvotum im Ratsreglement nicht vorgesehen ist und auch in dieser Hinsicht Herrn Glättli kein sauberes Vorgehen attestiert werden kann.

Es gibt noch drei Differenzen zwischen Nationalrat und Ständerat in diesem Artikel:

Zum Ersten soll gemäss Ständerat das Verbot der Annahme geldwerter Vorteile nur für Personen gelten, die verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden oder abgeben. Der Nationalrat sprach sich bisher - wie seine Kommission, die es auch weiterhin tut - dafür aus, dass dieses grundsätzliche Verbot für alle Heilmittel gelten soll.

Zum Zweiten geht es um einige begriffliche Differenzen. Das führt in der ständerätlichen Fassung dazu, dass bei Arzneimitteln gewährte Rabatte und Rückvergütungen ganz oder teilweise an die Kostenträger weitergegeben werden müssen. In der Fassung des Nationalrates gilt das für die kassenpflichtigen Arzneimittel. In der Fassung des Nationalrates schliesslich gilt die Offenlegungspflicht für alle Leistungen und Zuwendungen, während der Ständerat sich auf die Offenlegung von beim Heilmittelverkauf gewährten Preisrabatten und Rückvergütungen beschränkt.

Zum Dritten liegt die umstrittenste Differenz im Geltungsbereich bei den Begriffen der verschreibungspflichtigen Arzneimittel und der Heilmittel. Es entspricht der Auffassung unserer Kommission, dass mit dem Begriff der Heilmittel nicht systematisch jedes "Pflästerli" gemeint ist, das dieser Integritäts-, Transparenz- und Offenlegungspflicht unterstellt werden soll. Es gilt, hier mit Augenmass die Bestimmungen und den Willen des Parlamentes umzusetzen. Es gibt in der Kategorie der Medizinprodukte und damit der Heilmittel aber tatsächlich teilweise margenträchtige Produkte, die aufgrund ihrer Kosten bzw. ihrer Preise und ihres Wertschöpfungspotenzials sehr wohl den Regelungen der Korruptionsprävention unterstellt und darin berücksichtigt sein sollen, weil durch die Rabatt- oder Rückvergütungsgewährung ein Einfluss auf die Wahl der Therapie gegeben sein könnte - rein aufgrund der Attraktivität dieser Preise. Genau hier wollte der Nationalrat bisher eben nicht, dass die Wahl der Therapie durch pekuniäre Anreize beeinflusst wird, weder bei Arznei- noch bei Heilmitteln mit Gewinnmarge.

Diskutiert wurde in der Kommission auch, dass eine sinnvolle Lösung darin bestehen könnte, darauf abzustellen, dass der Regelung der Rabatte und Rückvergütungen alle Heilmittel und Medizinprodukte unterstellt sind, die unter die Kassenpflicht fallen oder bei denen, anders gesagt, der Qualitätswettbewerb unter den Anbietern durch staatliche Regulierungen ohnehin eingeschränkt ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass in diesem Bereich die Preise bzw. die Tarife staatlich reguliert sind. Obwohl eine Lösung in dieser Richtung in der Kommission wohl konsensfähig gewesen wäre, hat sich die Kommission nicht abschliessend auf eine Formulierung einigen können. Sie wünscht aber explizit, dass der Ständerat mit dieser Stossrichtung noch einen Schritt weiter kommen kann.

Die Kommission hat sich schliesslich grundsätzlich für die bisherige Heilmittelvariante ausgesprochen, diese mit einer zusätzlichen Ausnahmekompetenz für den Bundesrat allerdings relativiert: Gewisse betreffend Korruption irrelevante Heilmittelkategorien könnten von diesem Rabattverbot ausgenommen werden. Diesbezüglich sei auch auf die Konzeptlösung in den Übergangsbestimmungen betreffend vertragliche Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Versicherern verwiesen, die eine Minderheit der Kommission bezüglich Einsatz der Rabatte und Rückvergütungen zur Verbesserung der Qualität der Heilmittelbehandlung noch spezifizieren will.

Die Kommission hat sich schliesslich - ich habe es schon gesagt - mit 18 zu 1 beziehungsweise 17 zu 2 Stimmen klar und deutlich für die vorliegende Kommissionsfassung entschieden. Ich bitte Sie, diese nun auch zu unterstützen.