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Egloff Hans · Nationalrat · 2015-12-08

Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-08

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir vorab den Hinweis auf eine mögliche Interessenbindung: Ich bin Präsident des Aufsichtsrates der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich.

Der Bundesrat unterstützte anfänglich, gestützt auf seinen eigenen Bericht über die Regulierungskosten, die Aufhebung von Artikel 136 der AHV-Verordnung. Er revidierte aber seine Ansicht, um nicht einer allfälligen Lösung zur Verschärfung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorzugreifen. Trotzdem beschloss der Ständerat am 27. November 2014, also im vorletzten Herbst, richtigerweise die Annahme der Motion. Die erwähnte Regulierungskostenstudie hat aufgezeigt, dass heute weder der AHV-Ausweis noch die unterjährige Anmeldung eines Arbeitnehmers für einen reibungslosen Vollzug der AHV notwendig sind. Wie auch die zuständigen Organisationen, die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, mehrfach bestätigt haben, braucht es Artikel 136 der AHV-Verordnung für das gute Funktionieren der AHV einfach nicht.

Diskussionspunkt bzw. Zankapfel in der Kommission war die Frage, ob die Meldepflicht im Sinne des genannten Artikels zur Bekämpfung der Schwarzarbeit taugt bzw. nötig ist. Zur Beantwortung dieser Frage zitiere ich aus einem Schreiben der beiden Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Sie schreiben: "Es gibt keine zwingende Kongruenz zwischen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und AHV-Unterstellung. Entsandte Arbeitnehmende arbeiten in der Schweiz, sind aber nicht AHV-pflichtig. Grenzgänger, die auch in ihrem Wohnstaat Arbeitnehmer sind, sind in der Regel nicht AHV-pflichtig. Das Erwerbseinkommen von Personen mit Wohnsitz im Ausland und Erwerbsort in der Schweiz kann unter der Erhebungsgrenze von 2300 Franken liegen ... Auf jeden Fall ist die Kongruenz von Erwerbstätigkeit und AHV-Unterstellung nicht grundsätzlich gegeben. Die Bekämpfung von Schwarzarbeit ist sinnvoll und notwendig. Die Ausgleichskassen engagieren sich hier stark und haben unter anderem auch das vereinfachte Abrechnungsmodell für Hausdienstarbeitgeber in allen Kantonen rechtzeitig und flächendeckend implementiert. Die Meldepflicht nach Artikel 136 der AHV-Verordnung hingegen taugt schlichtweg nicht zur Schwarzarbeitsbekämpfung." Deutlicher geht es wohl kaum.

Wir haben in diesem Hause wiederholt die Frankenstärke - genauer: die Euroschwäche - und das zu enge Korsett durch übermässige Regulierungen beklagt. Hüben wie drüben ist man sich über den Handlungsbedarf einig. Statt nur zu lamentieren, können Sie heute etwas tun.

Unterstützen Sie meinen Minderheitsantrag, und beschliessen Sie wie der Ständerat Annahme der Motion.

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