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Janiak Claude · Ständerat · 2015-12-15

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Dieser Vorstoss ist, einmal mehr, die unmittelbare Folge eines tragischen Ereignisses. Ein Fall, wie er immer wieder, auch bei Nichtverwahrten und vermeintlich Unbescholtenen, vorkommen kann und vorkommen wird, ist Anlass für eine Motion. Ich bin immer skeptisch, wenn solche Fälle gleich Anlass zu einer Gesetzesänderung sein sollen. Ich stelle fest, der Glaube, man könne mittels Gesetzen alle Scheusslichkeiten, die von menschlichen Existenzen ausgehen, ausschliessen, scheint unerschütterlich zu sein.

Schauen wir doch zuerst einmal, wie sich die geltende Gesetzgebung präsentiert. Sie erinnern sich an die Verwahrungs-Initiative, an Artikel 123a der Bundesverfassung. Dieser Artikel sieht vor, dass für lebenslänglich Verwahrte eine frühzeitige Entlassung und Hafturlaub ausgeschlossen sind, und das ist auch in Artikel 84 des Strafgesetzbuches aufgenommen worden, nämlich in Absatz 6bis, in dem es heisst: "Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden ... keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt." Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen lebenslanger und normaler Verwahrung. Bei der lebenslangen Verwahrung ist Urlaub also bereits heute ausgeschlossen, bei der normalen Verwahrung hingegen nicht.

Das Bundesgericht misst der Sicherheit bei Vollzugsöffnungen grosses Gewicht bei. Es betont, dass die sogenannten Ausgänge vollzugsrechtlich gesehen Urlaube sind. Im Strafgesetzbuch ist in Artikel 84 von "Urlauben" die Rede, nicht von "Ausgängen". Die "Ausgänge", von denen man in der Motion umgangssprachlich spricht, sind technisch gesehen "Urlaube". Sie können nur bewilligt werden, wenn eine der drei Voraussetzungen gemäss Artikel 84 Absatz 6 StGB erfüllt ist: erstens die Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zweitens die Vorbereitung der Entlassung oder drittens besondere Gründe, namentlich die Verrichtung unaufschiebbarer Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der Eingewiesenen ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist.

Zentral ist die Frage des sogenannten humanitären Ausgangs. Das Bundesgericht erteilt diesem eine klare Absage. Allein Artikel 84 ist für Urlaube beziehungsweise Ausgänge massgebend. In der Begründung der Motion wird der unspezifische und im Gesetz nicht erwähnte Begriff des "humanitären Ausgangs" verwendet. Damit wird suggeriert, dass die strengen Kautelen für die Vollzugslockerungen in Vergessenheit geraten.

Eine unstrukturierte Vorgehensweise erhöht das Risiko, das in jeder Vollzugsöffnung steckt. Bei gefährlichen Straftätern besteht zwischen der Sicherung durch Strafvollzug und dem Resozialisierungsanspruch mit den entsprechenden stufenweisen Vollzugslockerungen ein unaufhebbares Spannungsverhältnis, ob man das will oder nicht. Mit adäquaten Sicherungsmassnahmen lässt sich das Risiko begleiteter Ausgänge jedoch grundsätzlich verantworten. Es muss aber in jedem Fall dargelegt werden, dass sich mit Ausgängen unter strenger Bewachung einer der im Gesetz erwähnten Zwecke auch erzielen lässt und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen wird. Dies muss im Einzelfall bei jeder Vollzugslockerung, d. h. bei jeder Gewährung eines Urlaubs, konkret begründet werden.

Die Motion stellt diesen stufenweisen Massnahmenvollzug als solchen infrage. Wird nämlich der erste Schritt in Richtung der Vollzugslockerung, ein begleiteter Urlaub, unterbunden, sind auch die folgenden Schritte infrage gestellt. Die Folge dieser Motion wäre, dass ein verwahrter Täter nur aufgrund seines positiven Verhaltens in der Strafanstalt beurteilt werden müsste, ohne weitere Zwischenschritte würde er dann in die Freiheit entlassen. Ein positives Verhalten ausserhalb der Strafanstalt kann man aber so nicht beurteilen. Es muss angelernt werden.

Eine absolute Sicherheit, dass von einem Straftäter nichts Schreckliches mehr ausgehen wird, gibt es nicht. Auch ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Täter kann rückfällig werden und noch einmal ein Kapitalverbrechen begehen - es gibt genügend Beispiele. Täter können auch versuchen, Therapeuten und Gutachter zu manipulieren. Sie können sich in der Anstalt zwar gut verhalten, aber man hat keine Anhaltspunkte, wie sie sich ausserhalb der Anstalt entwickeln werden. Ein Täter könnte sich ausschliesslich so präsentieren, dass er sein Ziel erreicht. Muss sich der Täter jedoch auch ausserhalb einer gutachterlichen oder therapeutischen Gesprächssituation, wie sie in Anstalten üblich ist, bewähren, dann ist es deutlich schwieriger für ihn zu manipulieren. Das zeigt doch, dass die Streichung der Urlaube verwahrter Täter die Sicherheit der Bevölkerung nicht erhöhen, sondern verringern würde. Stufenweise Lockerungen des Vollzugs sind ein wichtiges Element für eine möglichst hohe Sicherheit.

Ich habe mich jetzt mit meinen Ausführungen vor allem an Artikel 68 orientiert. Dass einzelne Personen Fehler in der [PAGE 1307] Beurteilung einer Person machen können, kann man mit dem Gesetz nicht ausschliessen. Man kann auch einen Gefängniswärter haben, der die Türe der Zelle eines hochgefährlichen Täters einmal offen lässt, was im Gesetz ebenso wenig vorgesehen ist wie eine gewaltsame Flucht aus einer Vollzugsinstitution. Fehler kann man nie ganz ausschliessen. Was hier abgeschafft bzw. erschwert werden soll, ist ein wichtiges Instrument der Betreuung verwahrter Straftäter - ich betone: nicht lebenslänglich verwahrter Straftäter, das ist eben der Unterschied. Die Diskussion wird noch erschwert durch den tragischen Umstand, dass vor wenigen Jahren ein scheussliches Delikt, das die Motion rechtfertigen würde, ja gerade an einer Person verübt worden ist, die einen Straftäter begleitet hat.

Gesetze können nicht alle denkbaren Scheusslichkeiten verhindern. Auch mit der Motion in ihrer abgeänderten Form wird eine Scheinsicherheit suggeriert, die es nicht gibt. Konsequenterweise müsste man, wenn schon, mit einer Motion fordern, dass einmal Verwahrte nie mehr entlassen oder auf eine Entlassung vorbereitet werden dürfen.

Die respektable Minderheit Ihrer Kommission - die Abstimmung ergab 6 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit präsidialem Stichentscheid - sieht keinen Grund, gesetzgeberisch aktiv zu werden. Sie will keine Gesetzgebung, nur um die Gemüter zu beschwichtigen.

Ich bitte Sie deshalb, die Motion abzulehnen.