Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-17

Wortprotokoll

Es geht hier beim Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, also beim Bundesgesetz über die elektronische Signatur, um eine sehr technische Materie. Diese kann gar nicht so leicht vermittelt werden. Ich möchte deshalb versuchen, die Thematik bzw. die Problematik bildlich darzustellen und eine Analogie zur Papierwelt zu machen: Es gab bisher schwarze Kugelschreiber zum Schreiben, und es gab rote Kugelschreiber zum rechtsgültigen Unterschreiben; es gab diese beiden Farben. Neu sollen nun blaue Kugelschreiber eingeführt werden, die für verschiedene Zwecke eingesetzt werden können. Hier regeln wir, unter welchen Voraussetzungen welche Kugelschreiberfarben eingesetzt werden können. Es geht hier letztlich auch um Rechtssicherheit und um Vertrauen, denn wenn Sie eine Unterschrift mit einem blauen oder einem roten Kugelschreiber vor sich haben, müssen Sie die Sicherheit haben, dass das, worauf die Farbe hinweist, auch tatsächlich so ist.

Das ist der wesentliche Inhalt dieser Vorlage. Vereinfacht gesagt oder übertragen auf die Papierwelt, regelt das Bundesgesetz über die elektronische Signatur, welche Kugelschreiberfarben es gibt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um staatlich anerkannte, das heisst zertifizierte, Kugelschreiberherstellerin zu werden.

Was Herr Nationalrat Schwander soeben gesagt hat, es gebe dann nur noch ein Produkt, trifft eben gerade nicht zu. Es gibt nach wie vor verschiedene Möglichkeiten, es gibt auch verschiedene Hersteller von Kugelschreibern - wenn man dieses Bild weiter verwenden will. Aber wir regeln hier, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kugelschreiberhersteller zertifiziert sind, damit Sie sich als Verwenderinnen und Verwender von Kugelschreibern dann darauf verlassen können.

Ich wechsle jetzt wieder zurück in die technische Sprache. Die vorliegende Teilrevision ändert bezüglich der qualifizierten elektronischen Signatur, welche der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist, nichts. Neu wird aber der Einsatz geregelter elektronischer Zertifikate für juristische Personen und Behörden geklärt, und vor allem wird er vereinfacht. Dass die Wirtschaft genau das verlangt hat, hat Herr Nationalrat Schwander bestätigt. Wenn es ihn jetzt stutzig macht, dass die Wirtschaft das verlangt, dann kann ich ihm das wahrscheinlich nicht nehmen. Aber es ist eine Tatsache, dass diese Forderungen gerade aus der Wirtschaft gekommen sind. Mit Zertifikaten kann nämlich ein Herkunftsnachweis erbracht sowie die Integrität der betreffenden Mitteilungen gewährleistet werden und eine sichere Authentifizierung von Personen oder Maschinen erfolgen. Das ist genau das, was die Wirtschaft will. Sie will sich darauf verlassen können, dass das, was ihr unterbreitet wird, auch tatsächlich den Vorstellungen entspricht.

Das heisst, das Bundesgesetz über die elektronische Signatur regelt weiterhin die Herausgabe dieser Zertifikate und eben auch die Anforderungen an die Zertifikatehersteller. An den bestehenden Konzepten und den Prinzipien der bisherigen Regelung soll nichts geändert werden. Insbesondere wird die Palette von Zertifikatsprodukten gerade nicht abschliessend geregelt, und das heisst, es gibt weiterhin verschiedene Zertifikatsprodukte. Das wird der Markt auch in Zukunft regeln. Einzig die durch den Bundesrat genauer definierten technischen Anforderungen sind einzuhalten. Das neue Bundesgesetz über die elektronische Signatur stellt auch sicher, dass die schweizerische Gesetzgebung weiterhin mit der entsprechenden europäischen Regelung kompatibel bleibt. Auch das ist ein Bedürfnis der Wirtschaft; das ist das Interesse, das vonseiten der Wirtschaft angemeldet wurde.

Sie sehen also, dass sich hier materiell eigentlich nur wenig ändert. Durch das Einführen der geregelten Signatur und wegen Anpassungen in der Terminologie musste aber die Mehrzahl der Artikel angepasst werden. Das ist der Grund, weshalb wir hier von einer Totalrevision sprechen.

Geregelte Zertifikate können neu durch juristische Personen und Behörden als sogenannte elektronische Siegel genutzt werden. Das ist neu in dieser Vorlage. Wird ein Dokument mit einem elektronischen Siegel versehen, dann ist sicher, dass es von der juristischen Person oder Behörde stammt, die das geregelte Zertifikat führt. Das heisst, Rechnungen, Mahnungen, alles, was das Haus unter Umständen auch in einer grossen Anzahl elektronisch verlässt, kann so einfach gesiegelt werden. Handelt es sich aber um ein Dokument, für das gesetzlich eine handschriftliche Unterschrift vorgesehen ist, dann genügt dieses Siegel nicht. Dann muss es wie bis anhin von der zeichnungsberechtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Sie haben von den Sprechern Ihrer Kommission erfahren, dass die vorliegende Totalrevision auch in Ihrer Kommission unbestritten war. Es gab offenbar Fragen, und es gab entsprechend auch Enthaltungen, aber gegen die Vorlage hat sich zumindest damals in der Kommission niemand ausgesprochen.

Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, dem Antrag Ihrer einstimmigen Kommission zu folgen, auf das Geschäft einzutreten und dieses zu verabschieden.