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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-02-29

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-02-29

Wortprotokoll

Der Grundrechtskatalog unserer Bundesverfassung ist ja massgeblich durch die Europäische Menschenrechtskonvention, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu dieser Konvention geprägt, und damit verkörpert die EMRK die Werte, die auch die unseren sind. Volk und Stände haben das gerade auch gestern mit der Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative bestätigt, und zwar nicht zum ersten Mal.

Die EMRK bestimmt bereits in ihrem ersten Artikel, dass es vorab Sache der Vertragsstaaten ist, die Beachtung der Konventionsgarantien im eigenen Land sicherzustellen. Der Gerichtshof soll zum Zuge kommen, wenn die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Kontrollmechanismus der EMRK ist also seit je subsidiär, und die Vertragsstaaten haben diese Subsidiarität in jüngerer Zeit wiederholt bekräftigt.

Im Rahmen dieses Protokolls Nr. 15, das heute zur Diskussion steht, spielt diese Subsidiarität eine ganz wichtige Rolle: Mit dem Protokoll Nr. 15 soll das Subsidiaritätsprinzip neu ausdrücklich in der Präambel der Konvention verankert werden. Das ist zwar inhaltlich keine Neuerung, aber diese Ergänzung der Präambel macht sichtbarer, was bereits gilt, und sie ist ein Signal an den Gerichtshof, eine Aufforderung, dort Zurückhaltung zu üben, wo die Vertragsstaaten Ermessen haben und die innerstaatlichen Gerichte einen Fall bereits sorgfältig im Lichte der EMRK geprüft haben. Wenn Sie sich daran erinnern, welche Urteile des Gerichtshofes in der Schweiz heftig kritisiert wurden und werden, dann wissen Sie, dass diese Änderung in unserem Interesse liegt, ohne dass damit die Unabhängigkeit des Gerichtshofes beeinträchtigt würde.

Es gibt eine zweite Änderung in diesem Protokoll. Sie betrifft die Alterslimite für die Richterinnen und Richter. Neu soll es nicht ein Höchstalter für die Richter sein, wie das heute der Fall ist, sodass die Richter heute zum Teil vorzeitig zurücktreten müssen, wenn sie diese Altersgrenze erreicht haben, sondern man führt ein Höchstalter für die Kandidatinnen und Kandidaten ein, und damit hat man dieses Problem auch gerade gelöst.

Die dritte Änderung betrifft Folgendes: Heute werden die Urteile des Gerichtshofes von Kammern mit sieben Richtern gefällt. Es kommt ab und zu vor, dass eine Kammer im Laufe der Behandlung einer Beschwerde zum Schluss kommt, dass der Fall eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder der Anwendung der EMRK betrifft oder dass ihr Entscheid von einem früheren Entscheid des Gerichtshofes abweichen könnte. Dann kann sie den Fall an die Grosse Kammer des Gerichtshofes abgeben. Das trägt zur Kohärenz der Rechtsprechung bei. Derzeit können die Parteien einem solchen Abgeben des Falls widersprechen, und das ist schwer nachvollziehbar. Deshalb schafft das Protokoll Nr. 15 dieses Widerspruchsrecht der Parteien ab.

Die vierte Änderung ist die Kürzung der Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate. [PAGE 4]

Die fünfte Änderung betrifft das Zulässigkeitskriterium. Dieses wurde mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt. Es hat sich nicht bewährt und soll jetzt wieder rückgängig gemacht werden.

Alle diese Änderungen liegen explizit im Interesse unseres Landes. Als Änderungsprotokoll tritt das Protokoll Nr. 15 in Kraft, nachdem es von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden ist. Bis Ende Januar haben es 25 Vertragsstaaten ratifiziert, und 16 weitere, darunter auch die Schweiz, haben es unterzeichnet.

Ich bitte Sie namens des Bundesrates, der Kommission für Rechtsfragen zu folgen, auf das Geschäft einzutreten und in der Folge antragsgemäss zu entscheiden.