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preparatory:AB 194650

Badran Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-03-02

Wortprotokoll

In Artikel 5 hat der Ständerat einen Absatz 3 eingefügt, der besagt, dass vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwillige Massnahmen der Wirtschaft zu prüfen seien. Allerdings steht dies bereits in den unbestrittenen Absätzen 1 und 2. Dort wird namentlich verlangt, dass die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden berücksichtigt werden und dass für den Vollzug dieses Gesetzes eine Zusammenarbeit mit den Organisationen der Wirtschaft zu erfolgen hat. Bereits diese Absätze 1 und 2 sind in unserem System sozusagen überflüssig, haben sie doch bereits Eingang in unser Institut der Vernehmlassungen gefunden und sind beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen Alltagspraxis.

Der vom Ständerat verlangte Absatz 3 ist demnach eine Duplizierung der Absätze 1 und 2, weshalb ihn der Bundesrat entschieden ablehnt, dies insbesondere, weil er mit unbestimmten Rechtsbegriffen unnötig Rechtsunsicherheit schafft. Was genau heisst denn "soweit möglich und notwendig"? Welche Rechtsfolgen hat dieser Absatz? So schafft der Absatz zusätzlich und völlig unnötigerweise Rechtsunsicherheit. Wir brauchen aber gerade in der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft klare Rahmenbedingungen sowie Rechts- und Planungssicherheit für die Wirtschaft und keine zusätzliche Bürokratie.

Deshalb bitte ich Sie hier klar, dem Bundesrat zu folgen.