Knecht Hansjörg · Nationalrat · 2016-03-02
Knecht Hansjörg · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-03-02
Wortprotokoll
Zur Befristung bei der Förderung der erneuerbaren Energien: Der Ständerat hat unseres Erachtens mit der sogenannten Sunset-Klausel in Artikel 39a ein wichtiges Element eingefügt, um die Förderung der erneuerbaren Energien zu befristen. Demnach soll die Einspeisevergütung im sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. voraussichtlich 2023, auslaufen, die Einmalvergütungen nach Artikel 29 und die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 30 und 31 ab 2031. Um eine zu lange Subventionswirtschaft zu verhindern, unterstützen wir eine noch weiter gehende zeitliche Begrenzung auf das Jahr 2025, wie es der Antrag der Minderheit I (Wasserfallen) verlangt. Wenn einem bewusst ist, dass zwar ab diesen Zeitpunkten keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen werden, die Subventionen aber weit über diese Zeitgrenzen hinaus fliessen, ist klar, dass diese Beschränkung nötig ist.
Sowohl die vom Bundesrat vorgeschlagenen Zertifikate als auch das vom Nationalrat vorgeschlagene Bonus-Malus-System lehnen wir ab. Beide Ansätze sind sehr aufwendig und kaum umsetzbar.
In Artikel 74 Absatz 5a möchte der Ständerat den Netzzuschlag innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Energiegesetzes auf das Maximum anheben. Die bisher maximale Erhöhung lag pro Jahr bei 0,45 Rappen pro Kilowattstunde. Entsprechend ist die Erhöhung von den aktuell 1,3 Rappen auf die beschlossenen 2,3 Rappen abzufedern. Ein zu rasanter Anstieg ist für die Wirtschaft und für Private nicht zumutbar, daher unterstützen wir den Antrag der Minderheit I (Wasserfallen).
Als Fraktionssprecher möchte ich noch kurz etwas zu meinem Einzelantrag zu Artikel 40 Absatz 3 sagen. Vom Nationalrat als Erstrat wurde im Jahre 2014 Artikel 40 unverändert aus dem Entwurf des Bundesrates übernommen. Hingegen findet sich im Antrag der UREK-SR vom 19. August 2015 an den Ständerat ein zusätzlicher Absatz 3 in Artikel 40, welcher von der Verwaltung eingebracht wurde. Dieser neue Absatz 3 wurde in der Behandlung im Ständerat und in der Differenzbereinigung in der UREK-NR leider nicht mehr diskutiert. Im Nachgang hat sich dann aber gezeigt, dass dieser neue Absatz 3 insbesondere für Schweizer Forschungsanstalten, welche in einem harten internationalen Wettbewerb stehen, gravierende Auswirkungen hat. Die SVP unterstützt diesen Einzelantrag. So kann eine Differenz geschaffen werden, damit die Thematik im Ständerat nochmals eingehend diskutiert werden kann. [PAGE 82]