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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-03

Wortprotokoll

Wir behandeln hier mit Artikel 19 Absatz 4 die lebhaft umstrittene Aufbewahrungsfrist für Randdaten. Umstritten ist aufgrund des Rückkommensentscheides des Ständerates bei Artikel 26 Absatz 5 nicht nur die Aufbewahrungsdauer der Randdaten des Postverkehrs, sondern eben auch jene des Fernmeldeverkehrs. Bei der ersten Beratung dieses Geschäfts wollte Ihr Rat ja sowohl für die Randdaten des Postverkehrs als auch für die Randdaten des Fernmeldeverkehrs eine Aufbewahrungsfrist von zwölf Monaten. Das entspricht auch dem Antrag des Bundesrates in seiner Botschaft. Hingegen haben der Ständerat und jetzt die Mehrheit Ihrer Kommission für beide Arten von Randdaten eine Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten beschlossen. Das wiederum entspricht dem geltenden Recht.

Es stellen sich jetzt also zwei Fragen: Sollen die Aufbewahrungsdauer der Randdaten des Postverkehrs und die des Fernmeldeverkehrs unterschiedlich lang sein? Das ist die erste Frage. Die zweite Frage lautet: Soll sie sechs oder zwölf Monate betragen?

Die erste Frage lässt sich einfach beantworten. Das ist die Ansicht des Bundesrates, aber ich habe auch hier eigentlich Einigkeit festgestellt: Es macht keinen Sinn, dass die Dauer unterschiedlich lang ist. Dafür gibt es weder sachliche noch politische Gründe. Das spricht also für eine gleich lange Dauer beim Postverkehr und beim Fernmeldeverkehr.

Bei der Frage, ob die richtige Dauer sechs Monate oder zwölf Monate beträgt, ist der Fall aus Sicht der Strafverfolgung natürlich klar. Für die Strafverfolgung ist eine längere Dauer immer besser - lieber zwölf Monate als sechs Monate, lieber vierundzwanzig Monate als zwölf Monate. Wenn die Strafverfolgungsbehörde auf diese Daten zurückgreifen kann, allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, dann ist das für sie immer besser.

Was ist seit der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat alles passiert? Es ist wichtig, dass wir das noch einmal in Erinnerung rufen. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom April 2014 die europäische Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Darauf haben verschiedene europäische Staaten reagiert und die Vorratsdatenspeicherung zum Teil ganz ausgesetzt, zum Teil auch mit kürzeren Fristen versehen. Einige Staaten, etwa Luxemburg, haben jetzt eine Aufbewahrungsdauer von sechs Monaten, andere eine solche von zwölf Monaten. Deutschland, das wurde bereits gesagt, sieht jetzt eine Aufbewahrungsdauer von zehn Wochen vor. Grossbritannien hingegen kennt eine Dauer von zwölf Monaten, und zwar für Briefe, Telefongespräche und E-Mails; dies soll nun auch auf die sozialen Netzwerke und die Internettelefonie ausgeweitet werden.

Eine neue europäische Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist zurzeit nicht in Sicht, und zwar aus dem einfachen Grund - ich habe immer wieder nachgefragt -, dass man sich im Moment unter den europäischen Staaten wohl kaum auf eine bestimmte Frist einigen kann. Die Vorstellungen gehen hier zu weit auseinander. Das heisst, es ist im Moment schwierig vorauszusagen, wie dereinst eine europäische Richtlinie ausfallen wird. Zurzeit schwingt ja das Pendel, das immer hin und her geht, aufgrund der Terroranschläge eher wieder in Richtung mehr Überwachung.

Der Bundesrat ist in Übereinstimmung mit dem Ständerat zum Schluss gelangt, dass man an der heute geltenden Dauer der Vorratsdatenspeicherung vorerst festhalten soll, das heisst an sechs Monaten für Post- und Fernmeldedienste. Natürlich ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für uns nicht bindend, deshalb verzichten wir auch nicht auf die Vorratsdatenspeicherung. Aber die Vorteile einer Verlängerung der Dauer wiegen die dadurch ausgelöste politische Unruhe - ich sage das ganz offen - aus Sicht des Bundesrates nicht auf.

Wir haben diese Fragen mit den Kantonen und mit den Strafverfolgungsbehörden noch einmal diskutiert. Wir sind uns hier einig: Wichtig ist den Strafverfolgungsbehörden, dass dieses Gesetz jetzt möglichst rasch verabschiedet und in Kraft gesetzt werden kann. Sie wissen, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen dem Büpf und dem Nachrichtendienstgesetz gibt. Deshalb ist man sich hier einig: Man möchte, dass es vorwärtsgeht, dass man dieses Gesetz so rasch wie möglich in Kraft setzen kann. Es geht hier schliesslich darum, dass wir die Rechtsgrundlage für die Überwachung der verschlüsselten Kommunikation schaffen.

Vorhin wurde gesagt, dass die Aufbewahrungsdauer der Randdaten die Kernfrage dieser Vorlage sei; dem muss ich widersprechen. Ich denke, das Kernelement dieser Vorlage ist, dass wir die Möglichkeit schaffen, für die verschlüsselte Kommunikation ebenfalls Überwachungen anzuordnen, selbstverständlich unter den sehr strengen Bedingungen, wie Sie sie bereits beschlossen haben.

Ich möchte abschliessend noch ein Wort zu denjenigen sagen, die sich jetzt für die längere Aufbewahrungsfrist aussprechen und diese verteidigen, also zur Minderheit. Ich habe Verständnis für jene, die sich für eine längere Frist exponiert haben und deshalb jetzt auch an zwölf Monaten [PAGE 135] festhalten wollen. Sie sagen, es sei eine Frage der Glaubwürdigkeit, weil Sie sich für diese längere Frist eingesetzt und exponiert haben. Sie unterstützen dieses Gesetz und möchten an dieser längeren Frist festhalten. Dafür habe ich Verständnis. Ich habe etwas mehr Mühe, jene zu verstehen, die sich jetzt ebenfalls mit der Minderheit für eine längere Aufbewahrungsdauer aussprechen und sich dafür einsetzen, obwohl sie ja das Gesetz in der Gesamtabstimmung abgelehnt haben! Als es also eine längere Frist für den Fernmeldeverkehr gab, haben sie das Gesetz abgelehnt, und jetzt setzen sie sich für die längere Frist ein und werden - davon muss ich ja ausgehen - das Gesetz in der Gesamtabstimmung wieder ablehnen. Da muss ich Ihnen sagen: Das finde ich in Bezug auf die Glaubwürdigkeit doch eher etwas fraglich. Dass man in der Politik neue Entwicklungen einbezieht und aufgrund neuer Entwicklungen dann allenfalls auch für eine Änderung eintritt, das scheint mir aber legitim.

Deshalb beantrage ich Ihnen namens des Bundesrates, dem Ständerat und der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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