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Schmid Martin · Ständerat · 2016-03-03

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Hier haben wir folgendes Thema aufgenommen: Es geht um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges. Zur Erreichung der bereits mehrfach erwähnten Steuerneutralität auf Unternehmensstufe kommt der Ausgestaltung des Vorsteuerabzugsrechts die zentrale Rolle zu. Damit auf der Unternehmensstufe keine Vorsteuern anfallen, dürfen keine einschränkenden Anforderungen an die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts aufgestellt werden. Abzugsfähig sind nur die Vorsteuern, die in einem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Somit kann beispielsweise der Einzelunternehmer für seine privaten Anschaffungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Nach dem neuen Recht muss eine Abgrenzung zwischen dem Unternehmensbereich und dem nichtunternehmerischen Bereich einer natürlichen und einer juristischen Person vorgenommen werden. Die vorbelasteten Eingangsleistungen sind entsprechend diesen Bereichen zuzuordnen. Das Bundesgericht machte diesbezüglich auch zwei wichtige Aussagen:

1. Der unternehmerische Bereich und damit der Begriff des Unternehmens dürfen nicht eng verstanden werden, weil sonst die Situation des alten Rechts wieder auflebt.

2. Die Abgrenzung zwischen einem unternehmerischen und einem nichtunternehmerischen Bereich setzt voraus, dass diese Bereiche klar und eindeutig voneinander abgetrennt werden können.

Dieser Haltung schliesst sich die Kommission an. Allerdings hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in der letzten Zeit in konkreten Fällen die unternehmerische Verwendung von gewissen Vermögenswerten bestritten. Wir sind der Auffassung, dass in dieser Frage der Begriff des Unternehmens respektive der unternehmerischen Tätigkeit weit auszulegen ist. Ein Unternehmen ist eine in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit, die in einem gewerblichen Rahmen und unter Einsatz von finanziellen, personellen, sachlichen und anderen Mitteln Leistungen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes erbringt respektive erbringen will und die entsprechend nach aussen auftritt.

Wird auf diese Weise das Unternehmen als Einheit verstanden, fallen alle von ihm erbrachten Tätigkeiten in den unternehmerischen Bereich. Damit wären eigentlich alle Probleme gelöst, sodass gar keine Gesetzesänderung notwendig wäre. Denn wenn - Herr Bundesrat Maurer hat das auch in der Kommission gesagt - ein Abzug bei der direkten Bundessteuer als geschäftsmässig begründet anerkannt wird, soll das dann auch in den unternehmerischen Bereich bei der Mehrwertsteuer fallen. Das war eigentlich die Schlussfolgerung.

Jetzt gibt es zwei Schienen, die verfolgt werden können, nämlich jene der Mehrheit und jene der Minderheit. Die Kommission war der Auffassung, dass dieser Begriff sehr weit gefasst werden sollte. Die Mehrheit sagt, es brauche aber keine Gesetzesänderung, weil diese von der Kommission verfolgte Zielsetzung auch schon durch die Auslegung des bisherigen Rechts erreicht werden könne, indem dieser unternehmerische Bereich so verstanden werde, wie ich das jetzt definiert habe. Die Minderheit war jedoch der Meinung, dass durch eine Klarstellung im Gesetz das auszuführen sei, was ich jetzt dargelegt habe.

Das ist die Ausgangslage, die erklärt, warum sich hier zwei verschiedene Meinungen entgegenstehen. Aber es ist grundsätzlich der Wille der Kommission, dass in diesem Bereich den Unternehmen das Vorsteuerabzugsrecht zugestanden wird, dass sich hier nicht eine einschränkende Praxis vom gesetzgeberischen Willen entfernt.

Sie haben jetzt die Wahl, ob Sie am bisherigen Recht festhalten wollen oder nicht. Dazu werden auch die Aussagen [PAGE 70] des Herrn Bundesrates sehr entscheidend sein. Wenn nämlich Herr Bundesrat Maurer hier bestätigen kann, dass in diesem Bereich die Praxis so verstanden und ausgebaut wird, wie wir das definiert haben, dann glaube ich, dass der Minderheitsantrag obsolet ist. Ist das nicht der Fall, muss der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass Unternehmen dort keine Nachteile haben sollten. Das könnte man dann mit einer Gesetzesänderung zum Ausdruck bringen.