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AB 195340

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-07

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat mehrmals bestätigt, dass er im Rahmen der Tisa-Verhandlungen keine Dienstleistungen zur Disposition stellt, die in der Schweiz zum Service public gehören. Diese Dienstleistungen werden durch Tisa nicht dem Markt geöffnet. Die Tisa-Anfangsofferte der Schweiz enthält in Bezug auf den Service public die nötigen Vorbehalte. Die Schweiz verlangt in den Tisa-Verhandlungen auch von ihren Verhandlungspartnern nicht, Dienstleistungen des Service public dem Markt zu öffnen.

Die Aussenpolitischen Kommissionen werden während der Tisa-Verhandlungen durch den Vorsteher WBF über den Stand der Dinge informiert. Die Verhandlungen sind noch zu wenig weit fortgeschritten, um ein Abschlussdatum prognostizieren zu können. Ob ein Staatsvertrag dem fakultativen Referendum untersteht, richtet sich nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung. Bevor der Inhalt des Verhandlungsergebnisses feststeht, lässt sich die Frage der Unterstellung nicht beantworten. Den definitiven Entscheid fällt in jedem Fall das Parlament.