Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-11
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-11
Wortprotokoll
Im Rahmen der letzten Revision des Aktienrechtes, die ja 1992 in Kraft getreten ist, wurde der Schutz der Minderheitsaktionäre in wichtigen Punkten ausgebaut. Seither sind nun zehn Jahre vergangen, und trotz dieser Verbesserungen gehört die Frage nach einer angemessenen Wahrung der Interessen der Kleinaktionäre und -investoren wiederum zu den zentralen Fragen im Rahmen der aktuellen Diskussion zur Corporate Governance.
Der Bundesrat erachtet es - nicht zuletzt auch aufgrund der Ereignisse der letzten Monate - als sinnvoll und notwendig, sich mit der Frage nach einem allfälligen Anpassungsbedarf des schweizerischen Aktienrechtes an die Prinzipien einer guten Corporate Governance auseinander zu setzen. Ich verweise auch hier wieder auf den Zusammenhang mit der Motion Walker Felix. Es ist abzuklären, ob und in welchen Punkten die gesetzliche Regelung der Aktiengesellschaft einer Verbesserung bedarf. Gegebenenfalls werden wir den eidgenössischen Räten einen entsprechenden Gesetzentwurf unterbreiten.
Ich möchte auf das eingehen, was Herr Blocher jetzt zu Ziffer 4 der Motion Leutenegger Oberholzer gesagt hat: Der Bundesrat kann mit Ziffer 4 durchaus leben, denn es ist ein Prüfungsauftrag; es ist "abzuklären". Zu prüfen ist insbesondere die Einführung eines Verbandsklagerechtes bei börsenkotierten Unternehmen. Es ist ein Prüfungsauftrag; deshalb können wir die Motion auch in diesem Punkt entgegennehmen.
Es erscheint angezeigt, im Rahmen der Überprüfung des Aktienrechtes, im Zusammenhang mit der Corporate Governance, auf den Gesichtspunkt des Schutzes von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären unser besonderes Augenmerk zu richten, denn gerade ein ausgewogener Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen zeigt auch die Qualität der gesetzlichen Ordnung der Aktiengesellschaft. Dabei gilt es die verschiedenen sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
Die Motion beinhaltet einen Prüfungsauftrag, der eigentlich in der Form eines Postulates erteilt werden sollte. Der Bundesrat ist aber überzeugt, dass die Thematik des Schutzes von Personen mit Minderheitsbeteiligungen einer vertieften Prüfung zu unterziehen ist. Deswegen sind wir auch bereit, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen.