preparatory:AB 195519
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-07
Wortprotokoll
Die Motion will, wenn ich das in meinen Worten sagen darf, Personen, die während des Besuchs von Bildungsmassnahmen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, von der Vermittlungsfähigkeit befreien. Das Ziel ist also ein Recht auf Bildung ohne Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Da wird es natürlich problematisch. Sie müssen wissen, dass die geforderte Änderung auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen bereits möglich ist, nämlich durch den Entscheidungsspielraum der vollziehenden Kantone - es ist eine kantonale Angelegenheit - beim Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Wegen dieser Möglichkeit braucht es grundsätzlich keine Gesetzesänderung.
Vermittlungsfähigkeit bedeutet, dass arbeitslose und interessierte Personen jederzeit zur Stellensuche und zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit bereit sein müssen. Das Gesetz erlaubt es explizit, Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sowie von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen während der Dauer eines Kurses tatsächlich von der Vermittlungsfähigkeit zu befreien, wenn das Kursziel das erlaubt oder erfordert. Damit wird verhindert, dass die Stellensuche oder die Zuweisung einer Arbeitsstelle das Erreichen des Kurszieles verunmöglicht. Es besteht aber kein absolutes Recht. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen zielen auf eine schnelle und dauerhafte Wiederbeschäftigung ab. Deshalb wäre es widersprüchlich, wenn Kursteilnehmer ohne guten Grund von der Vermittlungsfähigkeit befreit würden.
Kursteilnehmer ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung können, wie gesagt, schon heute ohne ausdrückliche Erwähnung im Arbeitslosenversicherungsgesetz vom Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit befreit werden. Die Kantone verfügen hier über einen grossen Ermessensspielraum.
Somit bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.