Abate Fabio · Ständerat · 2016-03-08
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-08
Wortprotokoll
Mit der vorliegenden Revision des Adoptionsrechts werden die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte berücksichtigt. Die Zahl der Adoptionen ist seit 1980 gesunken. Die Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin, die Bedingungen des Haager Adoptionsübereinkommens, das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, sowie der geltende Normenapparat haben diese Tendenz beeinflusst.
In den vergangenen Jahren sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Adoptionsrecht eingereicht worden. Die Kritik am geltenden Recht hatte einen gemeinsamen Nenner: Adoptionsvoraussetzungen, Adoptionsgeheimnis und Adoption von Stiefkindern.
Das geltende Recht sieht drei unterschiedliche Adoptionsformen vor, die auf die grosse Revision von 1972 zurückgehen:
1. Die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes, die nur verheirateten Personen gestattet ist. Sie müssen fünf Jahre miteinander verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben.
2. Die Stiefkindadoption, mit der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten adoptieren kann. Dieses Modell steht nur verheirateten Paaren offen.
3. Die Einzeladoption erlaubt die Adoption eines fremden Kindes durch einen Ehegatten alleine, wenn eine gemeinschaftliche Adoption unmöglich ist, beziehungsweise die Adoption durch eine unverheiratete Person, die mindestens 35 Jahre alt sein muss.
Gemäss Artikel 28 des Partnerschaftsgesetzes sind Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, von der Adoption ausgeschlossen. Dies betrifft alle drei erwähnten Formen der Adoption. Den Personen, die in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, ist nur die Einzeladoption erlaubt, die gemeinschaftliche Adoption und die Adoption von Stiefkindern nicht.
Am 15. November 2011 reichte unsere Kommission für Rechtsfragen die Motion 11.4046, "Adoptionsrecht. Gleiche Chancen für alle Familien", ein. Diese Motion verlangte, dass alle Erwachsenen, ungeachtet ihres Zivilstandes und ihrer Lebensform, ein Kind, insbesondere das Kind des Partners oder der Partnerin, adoptieren können, wenn eine Adoption für das Kindeswohl die beste Lösung darstellt.
Der uneingeschränkten Öffnung der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare stimmte nur unser Rat ohne Unterstützung des Bundesrates und mit einer knappen Mehrheit zu. Der Nationalrat änderte den Motionstext im Sinne einer Einschränkung auf die Stiefkindadoption, und zwar folgendermassen: Kinder können durch Personen adoptiert werden, die mit der Mutter oder mit dem Vater des Kindes in einer eingetragenen Partnerschaft, in einer faktischen hetero- oder homosexuellen Lebensgemeinschaft oder wie im geltenden Recht in einer Ehe leben. Während der Frühjahrssession 2013 wurde die umformulierte Fassung der Motion von unserem Rat angenommen. Diese Vorlage, diese Revision entspricht dem parlamentarischen Anliegen.
Welches sind die Elemente dieser Revision? Eine gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes setzt das Bestehen einer Ehe als formelle Bedingung voraus - nur die Ehe. Eine gemeinschaftliche Adoption für Paare in eingetragener Partnerschaft ist nicht berücksichtigt worden. Nach wie vor bestehen in gewissen Teilen der Bevölkerung bedeutsame Vorbehalte gegen diese Öffnung der Adoption. Ich erinnere daran, dass der Auftrag des Parlamentes durch die schon erwähnte Motion in diese Richtung klar war. Auch für die faktischen Lebensgemeinschaften ist keine gemeinschaftliche Adoption vorgesehen. Falls dieses Modell eingesetzt würde, wären faktische Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Personen diskriminiert. Der Bundesrat hat weitere Schritte in diese Richtung zum heutigen Zeitpunkt als nicht opportun eingeschätzt. Ihre Kommission hat keinen Antrag einer Öffnung für die ausgeschlossenen Modelle debattiert.
Ziel derselben Revision ist es, die Berücksichtigung des Kindeswohls als zentrales Element zu verstärken. Das geltende Recht zeichnet sich vor allem durch seine fehlende Flexibilität aus. Nicht immer wird der Ermessensspielraum garantiert, um den Einzelfall mit sämtlichen Umständen - insbesondere dem Kindeswohl - zu beurteilen. Das Gesetz soll nach wie vor formelle Voraussetzungen enthalten, aber es wird eine Vermutung aufgestellt, wonach eine Adoption in der Regel nicht dem Kindeswohl dient, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind.
Hauptelement der Revision ist die Öffnung der Stiefkindadoption für alle Paarbeziehungen, ungeachtet ihres Zivilstandes oder ihrer sexuellen Orientierung. Als erforderliche Beziehungsdauer gilt für alle Paarbeziehungen ein ununterbrochenes Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt seit mindestens drei Jahren. Der Altersunterschied zwischen den adoptionswilligen Personen und dem zu adoptierenden Kind darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Die Flexibilisierung konkretisiert sich in der Möglichkeit, davon abzuweichen, wenn es im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint.
Das Mindestalter für adoptionswillige Personen liegt sowohl bei der gemeinschaftlichen Adoption als auch bei der Einzeladoption bei 28 Jahren. Nach geltendem Recht ist die Altersgrenze bei 35 Jahren. Diese geltende Limite ist im internationalen Vergleich eine Ausnahme. Man kann im Rahmen der Flexibilisierung davon abweichen, wenn es im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Für die Stiefkindadoption bleibt die Situation unverändert, und es wird kein Mindestalter vorgeschrieben. In diesem Fall lebt das Kind bereits mit dem Stiefelternteil zusammen, und die Beziehung existiert.
Das Adoptionsgeheimnis ist das letzte wichtige Thema dieser Revision. Der geltende Artikel 268b ZGB verbietet es, den leiblichen Eltern die Identität der Adoptiveltern bekanntzugeben, solange diese ihre Zustimmung dazu nicht erteilt haben. Die Revision sieht vor, dass den leiblichen Eltern in Zukunft ermöglicht werden soll, ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Adoptivkindes und mit dessen Einverständnis an Informationen über seine Personalien zu gelangen. Zusätzlich sollen neu auch allfällige direkte Nachkommen der leiblichen Eltern an die entsprechenden Informationen gelangen können, wenn das Adoptivkind sein Einverständnis dazu erteilt hat. Die Praxis zeigt immer wieder, dass auch diese Personen ein Interesse an ihren zur Adoption freigegebenen Schwestern und Brüdern haben können.
Mit dem neuen Artikel 268c ZGB wird das Informationsrecht des Adoptivkindes ergänzt. Die Adoptiveltern sind verpflichtet, das Kind zu informieren; sie dürfen ihm die Informationen nicht vorenthalten. Die Erteilung von Auskünften über die leiblichen Eltern oder das Kind ist eine Aufgabe der kantonalen Behörden.
Ihre Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Zu den einzelnen kontroversen Artikeln werden wir während der Debatte noch etwas sagen. [PAGE 111]