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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-08

Wortprotokoll

Das Wohl des Kindes ist heute einer der zentralen Grundsätze unserer Rechtsordnung. Gerade im Familienrecht ist es von überragender Bedeutung. Der Grundsatz, dass das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die es betreffen, vorrangig zu berücksichtigen sei, findet sich auch in Artikel 3 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Diese Bestimmung verpflichtet alle Staaten, die - wie die Schweiz ja auch - dem Abkommen beigetreten sind, das Wohl des Kindes sowohl in der Gesetzgebung als auch beim Vollzug zu gewährleisten.

Sie haben diesem Grundsatz in den vergangenen Jahren durch die Verabschiedung von zahlreichen Revisionen vor allem im Familienrecht besondere Nachachtung verschafft. Ich denke dabei an das Kindesschutzrecht, ich denke aber auch an die Revision des Sorgerechts und an die Revision des Unterhaltsrechts.

Heute haben Sie einen weiteren Abschnitt des Familienrechts vor sich, der einer Revision bedarf, nämlich das Adoptionsrecht. Obwohl sich das Adoptionsrecht schon heute am Kindeswohl orientieren soll, wird es zum Teil immer noch als Mittel verstanden, um adoptionswilligen Personen zu einem Kind zu verhelfen. So - das wurde auch von Ihnen gesagt - soll und darf das Adoptionsrecht nicht verstanden werden. Deshalb wollen wir mit dieser Revision das Kindeswohl noch konsequenter als bisher ins Zentrum des gesamten Adoptionsverfahrens stellen und auch das Adoptionsrecht insgesamt dem Primat des Kindeswohls unterstellen. Das bedeutet, dass der Zweck des Adoptionsrechts in Zukunft primär darin bestehen muss, einem elternlosen Kind zu Eltern zu verhelfen - nicht umgekehrt.

Anstoss zu einer konsequenten Ausrichtung auf das Kindeswohl haben Vorstösse aus Ihren Kreisen, gerade aus der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, gegeben. Mit diesen Vorstössen haben Sie den Bundesrat aufgefordert, er solle das Adoptionsrecht in Bezug auf die Adoptionsvoraussetzungen, in Bezug auf das Adoptionsgeheimnis und in Bezug auf die Möglichkeit des Zugangs zur Stiefkindadoption revidieren. Ergänzend hat der Bundesrat das geltende Adoptionsrecht einer moderaten Modernisierung unterzogen, insbesondere, was die Begriffe anbelangt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Totalrevision des Adoptionsrechts.

Wie das Parlament richtig erkannt hat, stellt das geltende Adoptionsrecht hohe Hürden auf. Zum Teil stellt es nicht mehr ganz zeitgemässe Anforderungen an adoptionswillige Personen. Insbesondere gelten die heutigen formellen Anforderungen des ZGB, wie man sieht, wenn man das im europäischen Vergleich anschaut, als besonders hoch. Die Voraussetzungen, die eine adoptionswillige Person erfüllen muss, sind zudem auch sehr starr, Abweichungen sind grundsätzlich nicht möglich. Ich denke zum Beispiel an einen Fall einer Stiefkindadoption, in dem nicht alle Geschwister vom Stiefelternteil adoptiert werden können, weil die Voraussetzung des Mindestaltersunterschieds zwischen einem der Kinder und dem adoptierenden Stiefelternteil nicht eingehalten werden kann. Dieses Beispiel zeigt, dass eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gar nicht oder eben nur sehr beschränkt möglich ist.

Ohne Abstriche am Kindeswohl vorzunehmen, schlägt der Bundesrat in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Parlamentes vor, die Adoptionsvoraussetzungen zu senken und zum Teil zu flexibilisieren. Flexibilisieren heisst, dass von gewissen formellen Voraussetzungen des Kindeswohls abgewichen werden kann, wenn dies im Interesse des Kindeswohls als absolut notwendig angesehen wird. Auch hier ist der Blickwinkel des Kindes massgebend. Ich möchte Ihnen nur ein Beispiel nennen: Der Entwurf sieht vor, dass vom Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen dem Adoptivkind und der adoptionswilligen Person abgewichen werden kann. Eine Mutter, die verwitwet ist, mit zwei Kindern, 5 und 7 Jahre alt, heiratet einen 51-jährigen Mann. Das 7-jährige Kind darf er adoptieren, das 5-jährige Kind darf er nach dem heute geltenden Recht nicht adoptieren, weil die Voraussetzung des Höchstaltersunterschieds von 45 Jahren nicht eingehalten wird. Eine solche Situation ist eigentlich unvorstellbar. Dazu führen die starren Vorgaben, die wir mit dieser Revision flexibilisieren wollen.

Nicht nur die Adoptionsvoraussetzungen, sondern auch das Adoptionsgeheimnis soll gelockert werden, und zwar gegenüber den leiblichen Eltern. Sie sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen bedingten - ich sage: einen bedingten - Anspruch auf Bekanntgabe von identifizierenden Informationen über das Kind erhalten, das sie einst zur Adoption freigegeben haben. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass das betroffene Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat. Anders als das Adoptivkind sollen die leiblichen Eltern keinen absoluten Anspruch auf Information erhalten.

Nun noch zum Anliegen, das sicher am meisten zu Diskussionen Anlass gibt. Das Hauptanliegen ist die Öffnung der Stiefkindadoption für alle Paarbeziehungen, ungeachtet ihres Zivilstands oder ihrer sexuellen Orientierung. Diese Öffnung wurde von Ihnen besonders unterstützt. Herr Ständerat Rieder hat aus einer Stellungnahme des Bundesrates aus dem Jahr 2010 zitiert. In der Zwischenzeit haben jedoch beide Räte den Bundesrat beauftragt, die Gesetzgebung zu ändern. Der Ständerat wollte noch weiter gehen, er wollte auch die gemeinschaftliche Adoption ermöglichen. Der Nationalrat wollte sich diesbezüglich etwas zurückhalten, und der Bundesrat hat sich nachher in Übereinstimmung mit den schliesslich von beiden Räten angenommenen Motionen dafür entschieden, die Öffnung der Stiefkindadoption vorzuschlagen, nicht aber die Öffnung der gemeinschaftlichen Adoption.

Noch ein Gedanke dazu - wir kommen sicher bei der Detailberatung noch einmal darauf zu sprechen -: Ich höre Vorbehalte, ob die Kinder gut aufgehoben sind und gut erzogen werden, wenn sie bei einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwachsen. Wenn Sie heute die Stiefkindadoption ablehnen, verhindern Sie nicht, dass diese Kinder mit einem Vater und dessen Partner oder einer Mutter und deren Partnerin zusammenleben, das ist heute schon so. Sie werden daran gar nichts ändern. Das, was Sie heute entscheiden, betrifft Kinder, die ohnehin schon in dieser Familie leben, seit Jahren unter Umständen, glücklich oder unglücklich, so, wie das bei vielen Kindern der Fall ist, auch bei Kindern heterosexueller verheirateter oder unverheirateter Paare. Sie ändern an dieser Situation mit Ihrem Entscheid überhaupt nichts. Das Einzige, worüber Sie entscheiden, ist, ob für Kinder, die jetzt so aufwachsen und in ihrem Zuhause so leben, auch eine rechtliche Absicherung möglich ist. Ob es zum anderen Partner oder zur anderen Partnerin allenfalls eine rechtliche Verbindung gibt oder eben nicht, spielt zum Beispiel dann eine Rolle, wenn der leibliche Vater oder die leibliche Mutter [PAGE 114] stirbt. Über eine solche rechtliche Absicherung entscheiden Sie heute.

Es ist ganz wichtig, sich Folgendes vor Augen zu halten: Wenn Sie das Wohl des Kindes ins Zentrum stellen, ist es schwierig zu begründen, weshalb Sie ein Kind unterschiedlich behandeln wollen, je nachdem, ob seine Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind, ob sein Vater oder seine Mutter in einer gleichgeschlechtlichen, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Es ist schwierig zu erklären, weshalb Sie Kinder unterschiedlich behandeln wollen. Denn das ist gelebte Realität, das Kind lebt so, und daran werden Sie nichts ändern.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Wir werden diese Frage sicher bei der Detailberatung noch einmal etwas näher anschauen.

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