preparatory:AB 195775
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-03-08
Wortprotokoll
Ich widerlege nicht gerne Professoren. Ich empfehle Ihnen, Herr Vogt, einfach Folgendes: Schauen Sie einmal die Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Artikel 52, an. Verschiedentlich wurde gerade von Ihrer Seite kritisiert, dass die Haftung faktisch jetzt durch die Rechtsprechung zu einer Kausalhaftung wurde. Aber es ist klar, für jeden Haftungsfall müssen die Voraussetzungen gegeben sein, und zwar müssen ein Schaden und allenfalls pflichtwidriges Verhalten vorliegen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, haften subsidiär die Organe. Bei der AHV-Rechtsprechung wurde das inzwischen ausgedehnt, indem immer wieder insistiert wird, dass faktisch die Haftung zur Kausalhaftung wurde, da eine Exculpation oft nur schwer möglich ist. Hier in diesem vorliegenden Fall haben wir die gleiche Formulierung wie im AHVG. Folglich wird es so sein, Herr Vogt: Es muss ein Schaden vorliegen. Nachher muss allenfalls pflichtwidriges Verhalten festgestellt werden, und das steht im Einklang mit der Formulierung, wie sie jetzt im Gesetz vorgeschlagen worden ist.
Herr Vogt, ich dokumentiere Sie sehr gerne über die juristischen Voraussetzungen.