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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2002-03-11

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-03-11

Wortprotokoll

Die vorliegende Parlamentarische Initiative erinnert mich sehr stark an die Redensart: "Meister, das Werk ist vollendet, beginnen wir mit der Reparatur!" Wieso sage ich das? Die Parlamentarische Initiative Frick Bruno datiert nämlich vom 19. Dezember 1997 und bezieht sich auf eine Gesetzesbestimmung, die erst am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Es ist ja wirklich seltsam, [PAGE 174] dass wir Gesetze machen, deren Revision mit Parlamentarischen Initiativen angeregt wird, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind.

Allerdings muss Artikel 179quinquies StGB revidiert werden, denn es ist offenkundig, dass er Mängel enthält. Es ist bereits gesagt worden, dass vor allem Geschäftskreise und Branchen, die sehr viele Geschäfte telefonisch abzuwickeln pflegen, die Regelung von Artikel 179quinquies als belastend und für ihren geschäftlichen Alltag mühsam empfinden. Im Vordergrund stehen ganz bestimmt Bank- und Börsengeschäfte, aber auch Geschäfte der Touristikbranche, beispielsweise Buchungen, Hotelreservationen und Ähnliches.

Der Ständerat hat nun mit einer Neufassung dieses Artikels versucht, auf die aufgezeigten Probleme zu antworten. Leider ist ihm dies nur teilweise gelungen. Gut und für uns akzeptabel ist selbstverständlich die Verbesserung in Litera a, wo nun generell Fernmeldegespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten von den am Gespräch Beteiligten aufgezeichnet werden können. Das ist sinnvoller als die bisherige Einschränkung auf "Notrufe", weil man bei einem Pikett einer Polizeizentrale oder einer Feuerwehr ja nie von vornherein weiss, ob ein Notruf kommt, den man aufzeichnen kann und soll, wenn das Telefon klingelt, oder ob jemand beispielsweise nur eine Auskunft wünscht.

Buchstabe a bedeutet also eine klare Verbesserung. Ihm werden wir selbstverständlich zustimmen. Heikel aber sind die neuen Voraussetzungen für die Straflosigkeit der Gesprächsaufzeichnung gemäss Buchstaben b und c.

Dem Buchstaben b werden wir in der Fassung der Kommissionsmehrheit zustimmen können. Denn mit dieser Bestimmung soll eben der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es im Geschäftsverkehr zahlreicher Branchen geradezu unabdingbar ist, Gespräche und darin getroffene Abmachungen sowie mündliche Verträge zur Beweissicherung auf Band aufzunehmen. Wir sind aber mit der Kommissionsmehrheit der Meinung, dass vorgängig alle Gesprächsteilnehmer ausdrücklich - und zwar eben "ausdrücklich" und nicht nur "hinreichend", wie das der Ständerat formuliert hat - auf die Aufnahme des Gesprächs hingewiesen werden müssen. Wir werden wohl noch in einer Debatte vertiefen müssen, was unter "ausdrücklich" zu verstehen ist. Wir werden uns dort wieder zu Wort melden bzw. schauen, wie der Ständerat in diesem Punkt in der Differenzbereinigung entscheidet.

Mit Buchstabe c gemäss Beschluss des Ständerates konnte die Kommission und kann auch die evangelische und unabhängige Fraktion nichts anfangen. Nach dieser Bestimmung braucht es den ausdrücklichen Hinweis oder gar die Zustimmung nicht mehr, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Gemäss diesem Buchstaben genügt es, wenn das Gespräch im Geschäftsverkehr erfolgt bzw. eine Geschäftsperson daran beteiligt ist. Es ist bereits genügend ausgeführt worden, dass diese Begriffe zu unbestimmt sind und dass zu diesen Voraussetzungen zu viele Interpretationsmöglichkeiten und -schwierigkeiten bestehen. Deshalb ist Buchstabe c untauglich und wird von uns abgelehnt. Sie sehen, ein ganzer "Kratten" von Problemen ist mit dieser Bestimmung vorprogrammiert. Zu Recht empfiehlt Ihnen daher die Kommission die Streichung von Buchstabe c.

Mit der Änderung in den Buchstaben a und b gemäss Kommission bzw. Kommissionsmehrheit ergibt sich also eine kleine Verbesserung; Buchstabe c ist dagegen untauglich.

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