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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2002-03-11

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-11

Wortprotokoll

Die SVP-Fraktion unterstützt die Kommissionsmehrheit. Bereits in der Vernehmlassung haben wir den Begriff "hinreichend" als zu wenig präzise kritisiert. Der Schutzzweck der Vorschriften rechtfertigt durchaus, dass "ausdrücklich" über die Aufzeichnung informiert werden muss.

Der von der Kommission gestrichene Buchstabe c ist auch aus unserer Sicht wesentlich zu weit gefasst. Man muss sich die Frage stellen: Wo liegt die Grenze zwischen Geschäftsverkehr und Privatgespräch? So kann beispielsweise der Anruf eines Befragungsinstitutes von unbedarften Personen - und gerade diese bedürfen speziell des gesetzlichen Schutzes - nicht ohne weiteres als Geschäftsverkehr erkannt werden.

Mit dem Verbot der Aufnahme von Telefongesprächen soll die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes geschützt werden. Was man so dahinsagt, ohne dass man es schriftlich niedergelegt hat, soll einem später nicht vorgehalten werden können. Eine gewisse Spontaneität im mündlichen Ausdruck wird dadurch geschützt.

Wer nun zum x-ten Male von einem Verkäufer angebaggert wird, seine Krankenkasse zu wechseln, weil die neue viel billiger sei, kann durchaus in Gefahr kommen, dem Gesprächspartner gegenüber Äusserungen über seinen Gesundheitszustand zu machen. Wenn er nicht weiss, dass das aufgezeichnet wird, kann dies passieren; er würde es nicht sagen, wenn man ihn darauf aufmerksam machen würde, dass eine Aufzeichnung erfolgt. Wer von Fondsverkäufern und von beharrlichen Anlageberatern telefonisch heimgesucht wird, ist möglicherweise geneigt, diesen gegenüber Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu geben.

Wir betrachten es auch im Geschäftsverkehr als zumutbar, dass jemand seinem Telefongesprächspartner sagt, er wolle das Gespräch zur Beweissicherung auf Band aufnehmen. Mit der Regelung von Litera b ist es möglich, dass Unternehmen, die regelmässig miteinander verkehren - beispielsweise Banken, die täglich Börsen- oder Devisengeschäfte miteinander abwickeln -, vorab eine schriftliche Vereinbarung treffen können, wonach sie gegenseitig mit der Aufzeichnung der Gespräche einverstanden sind. Damit kann geregelt werden, dass dieser Aufzeichnungsvorbehalt im gegenseitigen Verkehr nicht jedesmal ausdrücklich gemacht werden muss, sondern dass die Vereinbarung zwischen den Parteien allgemein gilt. Es wäre z. B. auch denkbar, dass eine Bank für Kunden mit regelmässigem telefonischem Geschäftsverkehr eine Klausel dieses Inhaltes in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt, welche ja vom Kunden in vollem Bewusstsein gegengezeichnet werden. Schliesslich ist es ja das Anliegen von Ständerat Frick, dass der übliche Geschäftsverkehr nicht jedesmal geregelt werden muss.

Die Beratungen haben ergeben, dass der Beschluss des Ständerates keine Lösung darstellt, die einen adäquaten Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre [PAGE 175] gewährleisten kann. Mit der Streichung von Buchstabe c geben wir der Kleinen Kammer die Gelegenheit, diese Aspekte angemessen zu berücksichtigen.

Wir bitten Sie, Buchstabe b in der Fassung der Mehrheit der Kommission anzunehmen und Buchstabe c zu streichen.

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