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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-11

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-11

Wortprotokoll

Der Bundesrat betrachtet diesen Revisionsentwurf nach wie vor als einen vernünftigen Mittelweg zwischen einem völligen Verbot von telefonischen Aufzeichnungen und deren schrankenloser Zulässigkeit. Die Aufzeichnung von Gesprächen mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten wirft keine Probleme auf; die Mehrheit der Kommission beantragt hingegen, dass alle Gesprächsteilnehmer vorgängig ausdrücklich - statt hinreichend, wie vom Ständerat beschlossen - über die Aufzeichnung informiert werden. Die Minderheit Garbani möchte diese Regelung streichen.

Was die Gesprächsaufnahmen im Geschäftsverkehr mit dem Zweck der Beweissicherung ohne vorgängige Information betrifft, beantragt Ihnen die Kommission, darauf zu verzichten.

Aus der Sicht des Bundesrates ist ein expliziter Hinweis auf die Aufzeichnung nicht erforderlich, da es genügt, wenn für die am Gespräch Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Aufzeichnung erfolgt, wie dies beispielsweise bei der Verwendung von Telefonbeantwortern oder der Combox der Fall ist. Was den Geschäftsverkehr betrifft, hat der Ständerat die Straflosigkeit der Aufzeichnung von Gesprächen zu Beweiszwecken beschlossen, weil die telefonische Abwicklung von Rechtsgeschäften eine grosse Vereinfachung und Zeitersparnis für alle Beteiligten bedeutet. Die routinemässige und formlose Aufzeichnung derartiger Gespräche zu Beweiszwecken ist ein Bedürfnis der Wirtschaft. Strafbar bleibt aber, wer die Aufzeichnung zweckwidrig verwendet, das heisst, zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung im Geschäftsverkehr.

Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat den Revisionsentwurf des Ständerates nach wie vor als eine vertretbare Lösung, die den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung trägt, ohne dabei aber den Schutz der Privatsphäre der Teilnehmer an einem Telefongespräch übermässig einzuschränken.

Ich verzichte auf einen formellen Antrag in dieser Frage, bin aber der Meinung, dass Sie bei Artikel 179quinquies Buchstaben b und c die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützen sollten.