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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-14

Wortprotokoll

Der Europarat und die EMRK sind die Reaktion des kriegsversehrten Europas auf die Gräuel des Zweiten Weltkriegs. Die EMRK will europaweit verbindliche Mindeststandards der Menschenrechte sicherstellen. Ihren Erfolg verdankt sie einem verbindlichen Kontrollmechanismus, bestehend aus dem EGMR und dem Ministerkomitee, das den Vollzug der Urteile überwacht.

Ich sage es einfach, um es in Erinnerung zu rufen: Jede einzelne Person kann beim EGMR Beschwerde erheben und geltend machen, ihre oder seine Grundrechte seien verletzt worden - und das heute in allen 47 Mitgliedstaaten des Europarates.

Was der EGMR nicht ist: Er ist kein Verfassungsgericht. Der EGMR entscheidet nur im Einzelfall und nur subsidiär. Da ist auch die Konvention ganz klar: Die Konvention bestimmt bereits in ihrem ersten Artikel, dass es Sache der Vertragsstaaten ist, die Beachtung der Konventionsgarantien im eigenen Land sicherzustellen. Der EGMR soll erst zum Zuge kommen, wenn und soweit die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Das ist das berühmte Subsidiaritätsprinzip, das dem Strassburger Kontrollmechanismus seit je inhärent ist. Und wo es in den Vertragsstaaten unterschiedliche Anschauungen gibt, insbesondere in rechtspolitisch heiklen Fragen, hält sich der EGMR zurück. Nehmen Sie das Beispiel des Burkaverbots in Frankreich oder das Anbringen von Kruzifixen in italienischen Schulräumen: In beiden Fällen hat der Gerichtshof die Entscheide der französischen respektive der italienischen Behörden gestützt.

Der Subsidiaritätsgedanke soll neu übrigens ausdrücklich im Text der Konvention verankert werden, dazu haben Sie das Protokoll Nr. 15 bereits verabschiedet. Aber es ist wichtig, dass wir uns bewusst bleiben: Kein Vertragsstaat ist davor gefeit, dass der EGMR den Finger auf wunde Punkte legt. So ist zum Beispiel in Deutschland die nachträgliche Sicherungsverwahrung zum Thema geworden; in Österreich hat das Gericht verschiedene Regelungen im Familienrecht als diskriminierend eingestuft; in England war das Wahlrecht von Gefangenen Streitpunkt; und in Schweden war aus menschenrechtlicher Sicht die Fremdplatzierung von Kindern durch die Sozialbehörden problematisch. In der Schweiz ist etwa das sogenannte Replikrecht zum Kritikpunkt geworden, aber dafür haben wir in der Zwischenzeit eine pragmatische und vernünftige Lösung gefunden.

Verurteilungen durch den Gerichtshof führen überall zu Diskussionen. Vielleicht schaut man auch gerade deshalb besonders genau hin und hat allenfalls auch gewisse Vorbehalte, weil der Gerichtshof im Einzelfall entscheidet. Man wirft dann dem EGMR jeweils vor, er entferne sich zu stark vom Wortlaut der Konvention, die EMRK werde zu dynamisch ausgelegt, der Gerichtshof schaffe durch seinen einzelfallbezogenen Ansatz Unsicherheit, er verhalte sich wie eine vierte Instanz oder er missachte den Grundsatz der Subsidiarität.

Zunächst scheint mir klar, dass der EGMR Fragen von heute nicht nach den Massstäben der Fünfzigerjahre beurteilen kann. Die Rechte der EMRK sind wie die Grundrechte unserer Bundesverfassung abstrakt formuliert, das heisst, sie müssen im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung konkretisiert werden.

Auch die Proportionen sind etwas, was man im Auge behalten soll. Zwischen 1974 und Ende 2015 wurden 6558 Beschwerden gegen die Schweiz eingereicht. Bis heute hat der EGMR in 104 dieser Fälle festgestellt, dass die Schweiz die EMRK verletzt hat - das sind 1,6 Prozent. Der Vorwurf, dass der EGMR den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachte, findet also in der Praxis keine Stütze, im Gegenteil: Rund 95 Prozent der Beschwerden werden für unzulässig erklärt, der grösste Teil davon wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Für offensichtlich unbegründet erklärt werden insbesondere Beschwerden, bei denen sich der Gerichtshof vergewissert hat, dass die nationalen Instanzen den Fall mit der nötigen Sorgfalt und im Lichte der Vorgaben der Strassburger Rechtsprechung geprüft haben.

Ich sage noch etwas zur Kündigung, weil auch dies Teil des Berichtes ist. Der Bericht äussert sich ausführlich zu dieser Frage. Die Kündigung der EMRK ist für den Bundesrat keine Option, aus innen- wie aus aussenpolitischen Gründen. Gekündigt wurde die EMRK in ihrer ganzen Geschichte ein einziges Mal von einem einzigen Staat, nämlich von Griechenland zur Zeit der Militärdiktatur. Sobald die Militärdiktatur in Griechenland vorbei war, trat Griechenland der EMRK sofort wieder bei. Ich glaube, dies allein zeigt, dass das für unser Land keine Option ist.

Der Beitrag der EMRK zu einem stabilen Umfeld, in dem die Menschenrechte geachtet werden, liegt auch im Interesse unseres Landes. Das darf man bei aller Kritik an einzelnen Urteilen des EGMR nicht vergessen. Der Bundesrat wird deshalb weiterhin darauf hinwirken, dass der EGMR seine Aufgaben wirksam und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips wahrnehmen kann.