Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-15
Wortprotokoll
Es geht hier um die Registrierung von Einstellungsentscheiden. Eine solche ist nur in drei ganz seltenen Ausnahmefällen vorgesehen.
Die erste Fallgruppe betrifft Einstellungen, die aufgrund einer Wiedergutmachung oder wegen schwerer Betroffenheit erfolgt sind. In beiden Fällen ist es nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches möglich, neben einer Einstellung auch einen Schuldspruch mit Absehen von Strafe zu verhängen. Neu sollen beide Entscheidtypen in Vostra eingetragen werden, handelt es sich doch quasi um eine alternative Rechtsfolge für den gleichen Lebenssachverhalt.
Ob aus besagten Gründen eine Einstellung oder ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe erfolgt, hängt primär vom Stand des Verfahrens ab, in dem der Entscheid gefällt wird. Staatsanwaltschaften dürfen nämlich nur eine Einstellung verfügen, Gerichte hingegen müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Schuldspruch mit Absehen von Strafe verhängen. [PAGE 395]
Bei schwerer Betroffenheit oder Wiedergutmachung sollen also sowohl die Einstellung als auch der Schuldspruch mit Absehen von Strafe in Vostra erfasst werden. Das ist wichtig, damit ein Richter, der erneut eine entsprechende Situation zu beurteilen hat, weiss, ob es bereits früher aus den gleichen Gründen - das ist von Bedeutung - zu einer derartigen Verfahrenserledigung gekommen ist. Es handelt sich dabei auch um ein wichtiges Anliegen aus der Vernehmlassung. Zu Recht wurde argumentiert, dass das öffentliche Interesse an einer Bestrafung im Wiederholungsfall grösser sei. Ich appelliere an all diejenigen, die immer die Stimme erheben, wenn es darum geht, Wiederholungstaten zu verhindern und Wiederholungstäter besser im Visier zu behalten. Die vorliegende Bestimmung ermöglicht es überhaupt erst, dass man Wiederholungstäter im Visier behält.
Es ist natürlich nicht zu leugnen, dass zwischen einer Einstellung und einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe ein qualitativer Unterschied besteht. Bei einer Einstellung wird nämlich kein Entscheid darüber gefällt, ob die betroffene Person, die durch ihre Tat schwer betroffen ist oder die Wiedergutmachung geleistet hat, auch tatsächlich der Täter ist oder nicht. Die Registrierung von Einstellungsentscheiden in einer eigenen Rubrik und klar abgetrennt von den Schuldsprüchen verstösst per se aber nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung verbietet es einer zugangsberechtigten Behörde zu sagen, die betroffene Person, gegen die das Verfahren eingestellt worden ist, habe bereits früher entsprechende Delikte begangen. Das darf sie nicht sagen. Eine Behörde verstösst jedoch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie eine frühere Einstellung berücksichtigt, indem sie auf die starken Verdachtsmomente im früheren Verfahren hinweist, welche durch die Einstellung eben nicht beseitigt worden sind.
Ich möchte noch einen kleinen Hinweis machen, der ebenfalls wichtig ist: Die Registrierung von Einstellungsentscheiden ist gerade auch bei häuslicher Gewalt nach Artikel 55a StGB vorgesehen. Auch hier kann das Wissen um die einmal erfolgte Einstellung zu einer anderen Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Fortführung des Strafverfahrens bei einem erneuten Tatverdacht wegen häuslicher Gewalt führen. Die Registrierung dieser Einstellungen erfolgt wie bei der Einstellung nach Artikel 53 und Artikel 54 StGB klar getrennt von den Strafurteilen. Die Registrierung von Einstellungen an sich stellt keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar. Behörden, welche diese Informationen abrufen, haben aber ebenfalls sorgsam darauf zu achten, dass sie nicht in Konflikt mit der Unschuldsvermutung geraten.
Ich möchte noch darauf hinweisen, was ich Ihnen eingangs zu diesem Geschäft gesagt habe, dass nämlich mit diesem Geschäft auch der Datenschutz und die Transparenz verbessert werden, und zwar für diejenigen, die ihre Auskunftsrechte geltend machen, also für die Direktbetroffenen, für die Registrierten. Auch bei dieser Frage hat der Registrierte das Recht zu wissen, ob jemand diese Daten abgerufen hat und, wenn ja, wer diese Daten abgerufen hat. Ich denke, es ist wichtig, dass eben auch hier Transparenz herrscht. Als betroffene, als registrierte Person habe ich das Recht zu wissen, wer hier Nachforschungen angestellt hat. Ich denke, das hilft und dient der Disziplinierung, dass solche Daten eben nur abgerufen und abgefragt werden, wenn das auch tatsächlich nötig ist.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auch hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und die Streichung der Artikel 23 und 34 des Strafregistergesetzes abzulehnen.