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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-15

Wortprotokoll

Die Kommissionsmehrheit möchte, dass bei besonders schweren Delikten ein Urteilseintrag erst mit dem Tod des Täters entfernt wird. Einträge zu Vorstrafen sind für verschiedene Entscheide der Strafjustizbehörden wichtig; die Kenntnis des Vorlebens des Täters ermöglicht eine bessere Strafzumessung, auch eine bessere Prognosestellung. Im Gegenzug haben aber auch Straftäter ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Vergessen, welches einer unbeschränkten Aufbewahrung von Einträgen von Vorstrafen Grenzen setzt. Damit eine Entfernungsregelung verhältnismässig ist, braucht es eben Abstufungen, die der unterschiedlichen Deliktschwere Rechnung tragen. In diesem Sinne ist das Grundanliegen, wonach für wirklich schwere Delikte auch sehr lange Entfernungsfristen gelten sollen, absolut nachvollziehbar.

Dennoch beantrage ich Ihnen, diesen Antrag abzulehnen. Der Antrag ist in dieser Form nämlich nicht mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar. Auf den ersten Blick erscheint die Liste, die die Mehrheit Ihrer Kommission zusammengestellt hat, nicht völlig abwegig. Aufgelistet sind schwere Delikte wie Mord, qualifizierte Geiselnahme, qualifizierter Raub, Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung usw. Ich muss trotzdem die Frage stellen: Anhand welcher Kriterien ist dieser Deliktskatalog zusammengestellt worden? Stimmt die Behauptung wirklich, dass hier nur die schwersten Delikte aufgenommen worden sind? Ich möchte Ihnen nur mit einem Blick auf den Strafrahmen allein zwei Mängel dieser Liste, dieses Katalogs aufzeigen:

Einerseits haben Delikte von sehr unterschiedlicher Schwere Eingang in den Katalog gefunden. So finden sich darin Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren oder gar lebenslänglicher Dauer sanktioniert werden können, aber auch Delikte, bei welchen weit tiefere Obergrenzen vorgesehen sind, nämlich Freiheitsstrafen bis zu maximal zehn Jahren oder gar nur bis zu fünf bzw. drei Jahren. Ein Blick ins Strafgesetzbuch zeigt, dass es Dutzende von Delikten gibt, welche die exakt gleichen Strafdrohungen aufweisen, aber im vorgeschlagenen Katalog nicht enthalten sind. Der Katalog enthält zwar fast alle StGB-Delikte, die eine Mindeststrafe von mehr als drei Jahren vorsehen, er enthält aber auch Delikte, die bedeutend weniger streng sanktioniert werden, und in diesem unteren Bereich ist die Zahl der Tatbestände mit gleicher Strafandrohung, die im Katalog nicht enthalten sind, eben gerade besonders gross. Ich nenne Ihnen noch ein Beispiel: Im Militärstrafrecht finden Sie eine grosse Zahl von Delikten, die gar eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsehen, im Katalog der Mehrheit aber nicht enthalten sind.

Der vorgeschlagene Deliktskatalog folgt also keinem klaren gesetzgeberischen Konzept. Er enthält zwar die Reizwörter, die immer kommen: Vergewaltigung, Nötigung, sexuelle Gewalt. Meistens funktioniert dies, dass man denkt, es brauche auf jeden Fall etwas Lebenslängliches. Aber ich denke, Sie als Gesetzgeber müssen gerade bei solchen Entscheiden eine Kohärenz erreichen. Damit es funktioniert, müssen Sie ein Konzept aufzeigen, aufgrund welcher Kriterien Sie eben hier solche Kataloge zusammenstellen. Natürlich ist dem Vorschlag immerhin zugutezuhalten, dass er nur wenige Delikte enthält. Man will also offenbar mit Augenmass legiferieren. Trotzdem haftet diesem Deliktskatalog einfach etwas Willkürliches an. Das ist mit Ihrer Gesetzgebungsarbeit nicht vereinbar.

Bereits mit meinen bisherigen Ausführungen habe ich aufgezeigt, dass der vorgeschlagene Deliktskatalog mit dem Gebot der Rechtsgleichheit, welches ja bei der Rechtsetzung auch zu beachten ist, nicht vereinbar ist. Ich gebe Ihnen zwei Gründe: Mit diesem Katalog werden ungleich schwere Taten ohne vernünftigen Grund gleich behandelt; der vorgeschlagene Deliktskatalog enthält nämlich beispielsweise auch Delikte, die in Extremfällen, etwa beim Vorliegen von gewissen Milderungsgründen, sogar nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Es ist doch einleuchtend: Ein mit Geldstrafe sanktioniertes Delikt kann doch nicht gleich schwer sein wie ein Delikt, welches mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft wird. Trotzdem soll eben, gemäss der Kommissionsmehrheit, in beiden Fällen die genau gleiche Entfernungsregel Anwendung finden.

Ich kann Ihnen auch ein weniger extremes Beispiel nennen. Auch Delikte, die eine maximale Freiheitsstrafe von zehn Jahren vorsehen, unterscheiden sich punkto Schweregrad fundamental von denjenigen, die eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren vorsehen. Sonst hätte ja der Gesetzgeber nicht diese Differenzierung gemacht.

Im Konzept des Bundesrates bestehen eben keine so grossen Ungleichbehandlungen, denn dort hängt die Dauer der Registrierung nicht vom Delikt ab, das Sie einfach in einen Katalog schreiben, sondern von der Höhe der effektiv ausgesprochenen Strafe. Dieses Thema haben wir schon mehrmals miteinander erörtert. Die Höhe des Strafmasses sagt aus, wie schlimm die Tat ist, nicht ein abstrakter Deliktskatalog. Wir sind uns einig, dass die Dauer des Eintrags im Strafregister verhältnismässig ausfallen muss. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Dauer des Eintrags tatsächlich von der Schwere der begangenen Tat abhängt. Dabei darf man selbstverständlich mit gewissen Bandbreiten arbeiten. Aber meine Ausführungen zeigen auch, dass der Katalog von Straftaten, wie ihn jetzt die Kommissionsmehrheit zusammengestellt hat, eben Delikte von sehr unterschiedlicher Schwere enthält und Delikte von gleicher Schwere [PAGE 400] wiederum nicht enthält. Er ist dann auch noch unvollständig. Die Anwendung von Artikel 32, wie ihn die Kommissionsmehrheit vorschlägt, würde zwangsläufig zu unverhältnismässigen Lösungen führen. Das Konzept des Bundesrates weist diesbezüglich keine entsprechenden Mängel auf. Gerade die langen Entfernungsfristen, welche die Betroffenen besonders belasten, hängen eben auch von der Dauer der ausgesprochenen Strafe ab.

Ich möchte Ihnen noch ein letztes Argument auf den Weg zu Ihrer Entscheidung mitgeben. Es ist nämlich aus Sicht des Bundesrates gar nicht nötig, Artikel 32 zu ändern, weil für bestimmte Delikte bereits im Entwurf des Bundesrates nicht eine lebenslängliche Registrierung, aber sehr lange Fristen vorgesehen sind. Bei Freiheitsstrafen von über fünf Jahren kommt man beispielsweise auf eine Entfernungsfrist von 30 bis 45 Jahren, abhängig von der Höhe der Sanktion. Das kommt fast einer lebenslänglichen Aufbewahrung gleich. Es ist deshalb nicht nötig, hier einen Konzeptwechsel einzuführen, der bei geringen Strafen zu völlig unverhältnismässigen Lösungen führt.

Es ist auch zu bedenken, dass alle Entfernungsfristen noch verlängert werden können, wenn die betroffene Person später erneut verurteilt wird. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen dafür neu über ein Instrumentarium, welches eben über das Vorleben von Wiederholungstätern - es geht ja vor allem auch um deren Beurteilung - verlässlich und ausreichend Auskunft gibt.

Es ist durch nichts belegt, dass es nötig sein soll, diese Fristen bei einzelnen Delikten jetzt noch zusätzlich zu verlängern. Ich habe es gesagt: Eine Entfernungsfrist von 30 bis 45 Jahren ist bereits im Gesetz vorgesehen.

Ich bitte Sie, die Kommissionsminderheit zu unterstützen.