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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-15

Wortprotokoll

Es geht hier um die Registrierung von Daten über hängige Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen. Das gehört zum Kerngehalt des Strafregisters. Die zentrale Erfassung dieser Daten ist mit ein Grund, weshalb es ein Strafregister als wichtiges Instrument der Strafjustiz überhaupt gibt. Herr Nationalrat Vogler hat jetzt gerade auch noch richtigerweise betont, dass die Registrierung von hängigen Strafverfahren an sich keine Neuerung des Strafregisterrechts ist. Die Kenntnis über hängige Strafverfahren ist für die Strafjustizbehörden aber unverzichtbar, weil diese Daten erstens wichtig sind, um Zuständigkeitsfragen zu klären, also um Strafverfahren auch abzutreten oder zusammenlegen zu können, wenn mehrere Strafverfahren am Laufen sind. Zweitens sind sie wichtig, um einander widersprechende Entscheide zu verhindern, damit zum Beispiel nicht zwei Behörden gleichzeitig einen Entscheid über die Nichtbewährung bei einer bedingten Vorstrafe fällen.

Daten über hängige Strafverfahren werden aber auch für Behörden ausserhalb der Strafjustiz immer wichtiger, da sich auch in diesem Bereich sicherheitsrelevante Fragen stellen. Darüber hinaus dient dieser Zugang auch der Verfahrenskoordination. Der Zugang zu diesen Daten ist ja nicht einfach blind. Aus diesem Grunde wurden diverse Zugangsrechte im Strafregistergesetz jetzt ausgedehnt, und ich möchte ein paar Beispiele erwähnen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden benötigen diese Daten für die rechtzeitige Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Interesse des Kindeswohls. Wenn dann bei einem Kind wieder etwas passiert, fragt man, ob denn die Behörde nicht wissen konnte, dass hier ein Strafverfahren am Laufen ist, dass ein Strafverfahren hängig ist. Und man fragt, warum die Behörde nichts gemacht hat. Die Behörden brauchen eben diese Information. Auch die Pflegekinderaufsichtsbehörden müssen die Eignung von Pflegeeltern beurteilen, und diese ist nicht gegeben, solange ein einschlägiges Strafverfahren hängig ist. Das ist keine Vorverurteilung, aber es ist eine Vorsichtsmassnahme.

Dem Bundessicherheitsdienst des Fedpol erleichtern diese Daten die Risikobeurteilung von Personen zum Schutz von Magistratspersonen. Ja, wenn sich der Bundessicherheitsdienst Gedanken macht, ob Sie von einer Person nicht nur belästigt, sondern vielleicht auch verfolgt werden, muss er doch wissen, ob bei dieser Person ein Strafverfahren hängig ist oder nicht, um eben das Risiko, die mögliche Gefahr, zu beurteilen. Sie würden sicher auch verlangen, dass diese Information vorhanden ist. Dasselbe gilt für die Waffenbehörden. Sie können so rechtzeitig Waffenbewilligungen entziehen oder Einziehungen vornehmen.

Noch ein letztes Beispiel: Haftanstalten werden vorläufig kein Anstaltspersonal einstellen, wenn die Sicherheitsprüfung ergibt, dass die betreffende Person in ein hängiges Strafverfahren verwickelt ist. Das Gleiche gilt auch für Polizeikommandos, welche eine Sicherheitsprüfung von Polizeiangehörigen durchführen; sie brauchen diese Information.

Der Bundesrat war sich bei der Definition der Zugangsrechte aber durchaus bewusst, dass Daten über hängige Strafverfahren sehr sensible Daten sind, die einen professionellen Umgang mit diesen Informationen bedingen. Solche Daten können zu Vorverurteilungen führen, weshalb z. B. der Privatauszug keine hängigen Strafverfahren enthält. Das ist eben wichtig bei diesem ganzen Gesetz, dass wir diese Unterscheidungen, wer den Zugang zu diesen Daten hat, immer wieder vorgenommen haben. Wie gesagt: Hier sind im Privatauszug keine hängigen Strafverfahren aufgeführt. Behörden aber, die diese Informationen auswerten, müssen darauf achten, dass sie nicht in Konflikt mit der Unschuldsvermutung kommen, was nicht der Fall ist, solange die Behörde eine Person eben nicht als schuldig beurteilt. Hängige Strafverfahren vermögen hingegen begründete Zweifel zu wecken, ob gewisse Entscheidvoraussetzungen gegeben sind. So können sie z. B. zur Sistierung von Entscheiden führen, bis die Sache eben geklärt ist.

In diesem Sinne bitte ich Sie, bei diesen beiden Artikeln, den Artikeln 26 und 35, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.