Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-15
Wortprotokoll
Der Antrag der Kommissionsminderheit bezweckt, dass DNA-Profile von allen verurteilten Tätern, auch wenn sie verstorben sind, frühestens nach dreissig Jahren gelöscht werden. Für verurteilte Täter mit weniger schweren Strafen oder für jugendliche Straftäter soll es keine nach Art der Strafe abgestuften Löschfristen mehr geben. Die Streichung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstaben e bis k wird primär aus der Optik der Strafverfolgung begründet, wonach mit längeren Aufbewahrungsfristen künftig mehr Straftaten aufgeklärt und auch die vorhandenen Ressourcen effizienter eingesetzt werden könnten.
Ich erlaube mir hierzu eine kurze Vorbemerkung: Ich habe von dieser Seite heute Morgen eigentlich vor allem auch gehört, dass man möglichst wenig registrieren und wenig speichern wolle. Jetzt kommen wir zu einem anderen Thema, bei dem man jetzt am liebsten alles aufbewahren und Daten nie mehr löschen möchte. Das muss man noch ein wenig ins richtige Verhältnis bringen. Ich verstehe das nicht ganz, möchte mich aber zu diesem konkreten Minderheitsantrag äussern.
Es geht, denke ich, nicht, dass der Gesetzgeber eine solch einschneidende Änderung gewissermassen einfach so im Anhang des Strafregistergesetzes jetzt zu verstecken versucht. Dem Vorschlag fehlt im Unterschied eben zu den anderen Bereichen, die wir vorhin diskutiert haben, der nötige enge sachliche Zusammenhang mit der Vorlage des Strafregistergesetzes. Zweck des vorliegenden Gesetzesprojektes ist die Harmonisierung der Löschfristen für alle erkennungsdienstlichen Daten, damit für gewisse kantonale Daten nicht mehr die Strafregisterfristen, sondern nur noch die DNA-Löschfristen gelten. Der vorliegende Minderheitsantrag geht jedoch weit, weit über eine solche Harmonisierung hinaus. Der Antrag verlangt nämlich, dass die bestehenden Löschfristen für DNA-Profile von verurteilten Tätern völlig neu geregelt werden. Das Strafregistergesetz ist nicht das richtige Gefäss, um eine so weitreichende Änderung - dazu noch völlig ohne Vernehmlassung - zu beschliessen.
Einfach zur Erinnerung: Das Vernehmlassungsgesetz verlangt, dass ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, wenn es um Normen geht, die verfassungsmässige Rechte einschränken. Das ist bei dieser vorgeschlagenen Streichung gewisser Löschfristen zweifelsohne der Fall. Sie tangiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf welches sich auch verurteilte Straftäter berufen können.
Zur Frage, ob eine Einschränkung dieses Grundrechts im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, soll es zuerst eine umfassende Auslegeordnung geben. Denn ich muss Ihnen auch noch zu bedenken geben, dass sich diese Streichung, wie sie die Minderheit will, neu auf sämtliche, auf alle erkennungsdienstlichen Daten und eben nicht nur auf die DNA-Profile auswirken würde. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorschlag in dieser Form nicht spruchreif sein dürfte. Selbst wenn man die Grundidee teilen würde, müssten ja noch weitere Bestimmungen angepasst werden. Ich verweise hier auf Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes und auf weitere Artikel.
Es ist aber so, dass auch die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission eine umfassende Prüfung diesbezüglich für sinnvoll hält. Ich darf Sie daran erinnern, dass Ihre Kommission am 22. Januar dieses Jahres ein entsprechendes Postulat eingereicht hat, welches den Bundesrat unter anderem beauftragt, die Löschfristen bezüglich der DNA-Profile verurteilter Täter einer Evaluation zu unterziehen. Der Bundesrat hat am 24. Februar dieses Jahres beschlossen, dem Parlament die Annahme dieses Postulates zu beantragen. In einem entsprechenden Bericht können dann auch die sich stellenden grundrechtlichen Fragen sorgsam geprüft werden. Ein Schnellschuss jetzt hier im Strafregistergesetz ist also sicher nicht der richtige Weg.
Ich bitte Sie deshalb, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.