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Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-04-27

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-04-27

Wortprotokoll

Am 16. März 2011 reichte Nationalrat Rudolf Joder die parlamentarische Initiative "Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege" mit folgendem Wortlaut ein: "Das KVG ist dahingehend anzupassen, dass die Gesundheits- und Krankenpflege als Leistungen definiert werden, die von Pflegefachpersonen zu einem näher zu definierenden Teil auf ärztliche Anordnung und zu einem näher zu definierenden Teil in eigener Verantwortung erbracht werden."

Der Initiant begründete sein Anliegen im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Die Bedeutung der Pflege wird angesichts der zunehmenden Alterung der Bevölkerung und des chronischen Charakters vieler Krankheiten markant zunehmen. Auch die Einführung der Fallpauschalen, die zu schnelleren Entlassungen von Patientinnen und Patienten aus Spitälern führt, erhöht die Ansprüche an die Pflege. Gleichzeitig zeichnet sich ein Mangel an Pflegepersonal ab. Eine gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege steigert die Attraktivität des Berufs, erleichtert die Rekrutierung junger Berufsleute und trägt dazu bei, dass qualifizierte Pflegefachpersonen länger im Beruf bleiben. Die vorgeschlagene Regelung trägt zu einer Kostensenkung bei, eine Mengenausweitung wird es nicht geben.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat diese Argumentation gewürdigt und der parlamentarischen Initiative am 2. Februar 2012 mit 20 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben. Die SGK des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 16. April 2012 mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.

Im Auftrag der SGK-NR hat die Subkommission KVG einen Erlassentwurf erarbeitet. Die Subkommission führte Hearings durch und erarbeitete einen Vorentwurf zur Änderung des KVG, der von der Gesamtkommission beraten wurde. Am 15. April 2015 wurde der erläuternde Bericht von der Kommission genehmigt und in die Vernehmlassung geschickt. In der Vernehmlassung äusserte sich eine Mehrheit, namentlich auch die Mehrheit der Kantone, grundsätzlich positiv zur Vorlage. Bedenken wurden zu den Mengen- und Kostenfolgen geäussert. An der Sitzung vom 21. Januar dieses Jahres hat die SGK die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und ist mit 14 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten.

Die Gegner der Vorlage befürchten eine Mengenausweitung durch den Direktzugang von Pflegefachpersonen zur Krankenversicherung, was zu Mehrkosten und steigenden Prämien führen werde. Zudem stellt sich die Frage der Schaffung eines Präjudizes, weil auch andere sogenannte medizinische Hilfsberufe eine Aufwertung ihres Berufsstandes und den Direktzugang zur Krankenversicherung möchten. Zu erwähnen sind insbesondere die Physiotherapeuten.

Die parlamentarische Initiative betrifft zwei Themen, sowohl die beruflichen Kompetenzen wie die Vergütung aufgrund des KVG. In erster Linie fokussiert sie aber auf das KVG und will Pflegefachpersonen für definierte Bereiche einen Direktzugang zur Krankenversicherung ohne vorherige ärztliche Verordnung ermöglichen.

Die verschiedenen Leistungserbringer sind im KVG definiert. Pflegeleistungen werden von Spitälern, Pflegeheimen, Spitex-Organisationen sowie Pflegefachpersonen erbracht. Pflegefachpersonen können heute, wie die meisten nichtärztlichen Berufe, nur auf ärztliche Verordnung hin tätig sein und ihre Leistungen abrechnen. Gemäss Verordnungen muss die Pflege in Zusammenarbeit mit dem Arzt erfolgen. Es geht um Massnahmen zur Abklärung, zur Beratung und zur Planung der Pflege.

Die beantragte Neuregelung verfolgt das Ziel, den Berufsstatus der Pflegefachpersonen aufzuwerten. Das Gesetz soll für diplomierte Pflegefachpersonen zur Anwendung kommen. Derzeit gibt es zwei Bildungsgänge: die Berufsbildung an einer höheren Fachschule mit dem Abschluss als diplomierte Pflegefachperson HF und die Ausbildung an einer Fachhochschule für einen Abschluss als Bachelor of Science FH in Pflege. Der Status dieser Pflegefachpersonen mit ihren spezifischen Kompetenzen soll aufgewertet werden, ihre Rolle soll in einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung gestärkt werden. Sie sollen insbesondere in der Grundpflege vermehrt selbstständig tätig sein können. Diese Aufwertung des Berufsstatus soll dazu beitragen, die Attraktivität des Pflegeberufes zu erhöhen, die Rekrutierung von jungen Erwachsenen und Wiedereinsteigerinnen zu erleichtern und die Verweildauer im Beruf zu verlängern.

Pflegefachpersonen sollen deshalb ausdrücklich in den Katalog der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgenommen und somit anerkannt werden. Der Bundesrat bzw. das EDI regelt in der Verordnung, welche Leistungen von Pflegefachpersonen selbstständig und ohne ärztliche Anordnung erbracht werden dürfen. Es wird eine Positivliste von Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie von [PAGE 676] Massnahmen der Grundpflege geben. Keine Änderung ist hingegen im Bereich der Behandlungspflege vorgesehen. Diese muss weiterhin ärztlich angeordnet werden. Die Tatsache, dass Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gewisse Leistungen neu ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen können, bedeutet auch, dass sie in diesem Bereich die volle Verantwortung, auch die rechtliche Verantwortung hinsichtlich Haftungsfragen, tragen.

Die Konsequenzen des Gesetzes für Pflegefachpersonen sind unterschiedlich und hängen davon ab, wo die Leistungen erbracht werden:

1. Pflegefachpersonen in Spitälern sollen in Artikel 25 Absatz 2 KVG explizit als Erbringer von Pflegeleistungen genannt werden. Damit soll ihre Stellung im Hinblick auf die spitalinterne Organisation und Aufgabenverteilung gestärkt werden. Die ausdrückliche Nennung der Pflegefachpersonen ändert jedoch nichts daran, dass das Spital der abrechnungsberechtigte Leistungserbringer bleibt und die Pflegeleistungen im Rahmen der Pauschalen gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG vergütet werden.

2. Ist im Anschluss an einen Spitalaufenthalt eine Akut- oder Übergangspflege notwendig, so soll der Arzt oder die Ärztin im Spital die Leistungen nach Konsultation der zuständigen Pflegefachperson anordnen. An der Vergütung der Leistungen ändert sich nichts.

3. Pflegefachpersonen, die bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder in einem Pflegeheim angestellt sind, sollen die vom Bundesrat bezeichneten Pflegeleistungen gestützt auf eine Bedarfsabklärung, aber ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen können. Damit soll im Gesetz eine Situation abgebildet werden, die vielerorts bereits Realität ist. Bisher müssen die pflegerischen Leistungen zwar ärztlich angeordnet werden, doch heisst der Arzt oder die Ärztin faktisch in den meisten Fällen den vom Pflegefachpersonal erhobenen Pflegebedarf gut. Abrechnungsberechtigte Leistungserbringer bleiben die Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder das Pflegeheim.

4. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die selbstständig auf eigene Rechnung tätig sind, sollen die vom Bundesrat bezeichneten Pflegeleistungen gestützt auf eine Bedarfsabklärung, aber ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag durchführen und selber gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen können. Sie dürfen gemäss dem neuen Artikel 40a allerdings nur mit jenen Versicherern abrechnen, mit denen sie einen Zulassungsvertrag abgeschlossen haben.

Es ist schwierig abzuschätzen, wie sich diese neue Regelung auf die Menge der erbrachten Pflegeleistungen und damit auf die Kosten auswirken wird. Deshalb werden verschiedene flankierende Massnahmen vorgeschlagen: Erstens braucht es gemäss Artikel 40a einen Zulassungsvertrag mit den Versicherern, um abrechnen zu können. Zweitens kann der Bundesrat die Pflegefachpersonen der Zulassungssteuerung von Artikel 55a KVG unterstellen. Drittens wird gemäss der Übergangsbestimmung der Bundesrat dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Bericht über eine Wirkungsanalyse vorlegen, die insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung darstellen wird. Viertens wird diese Gesetzesänderung auf sechs Jahre befristet.

Die SGK hat den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.