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Hess Lorenz · Nationalrat · 2016-05-30

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2016-05-30

Wortprotokoll

In diesem Artikel geht es um zwei Minderheitskonzepte. Das Konzept der Minderheit Nidegger möchte nicht, dass Paare in eingetragener Partnerschaft die Möglichkeit zur Stiefkindadoption erhalten. Das andere Minderheitskonzept, das Konzept der Minderheit Guhl, möchte, dass faktische Lebensgemeinschaften zuerst ihre Beziehung rechtlich mit Ehe oder eingetragener Partnerschaft verankern, bevor sie ein Kind adoptieren.

Die BDP steht ein für die Regenbogenfamilien. Gleichgeschlechtliche Paare sind eine Realität. Auf Gesetzesebene haben wir dem mit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft bereits Rechnung getragen. Hat eine Partnerin oder ein Partner ein leibliches Kind und lebt das Paar schon lange zusammen und hat die Partnerschaft auch rechtlich verankert, so soll der andere Partner bzw. die andere Partnerin die Möglichkeit erhalten, das Kind, für welches beide gemeinsam sorgen, auch adoptieren zu können. Wir werden deshalb bei Artikel 264c Absatz 2 mit der Mehrheit stimmen.

Anders sieht es bei faktischen Lebensgemeinschaften aus. Dort wollen sich die Paare bewusst nicht gegenseitig binden, doch das Kind des Partners wollen sie an sich binden. Das geht aus Sicht der BDP-Fraktion nicht wirklich auf. Wenn bei solchen Paaren das Stiefkind adoptiert werden soll, so darf unseres Erachtens die Gesellschaft verlangen, dass sich auch das Paar gegenseitig bindet. Das ist, glaube ich, eine zumutbare Forderung. Diese Forderung wird auch vom Verband der kantonalen Zentralbehörden Adoption gestützt. Der Verband schreibt: "Sind die Eltern in Unterhaltsbelangen nicht einig" - im Falle einer Trennung -, "so können sie [PAGE 729] ein Eheschutzverfahren einleiten, welches summarisch geführt wird. Dies führt in der Regel zu einer raschen Regelung. Anders verhält es sich im Fall einer faktischen Lebensgemeinschaft. Sind sich die Eltern bei einer Unterhaltsregelung nicht einig, muss das Kind eine ordentliche Unterhaltsklage beim Gericht einreichen. Erfahrungsgemäss ziehen sich solche Verfahren hin, insbesondere deshalb, weil zuerst eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden muss. Dies erachten wir als eine unnötige Rechtsunsicherheit für das Kind."

Im Fall einer Trennung oder eines Todesfalls ist das Kind - das sieht man - insgesamt besser geschützt, wenn das Paar vor der Adoption eine rechtliche Bindung eingegangen ist. Deshalb bitten wir Sie, der Minderheit Guhl zuzustimmen.