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Wicki Hans · Ständerat · 2016-05-31

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-05-31

Wortprotokoll

Das aus den Siebzigerjahren stammende Arbeitszeitgesetz hat mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung nicht Schritt halten können. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen nun die erkannten Mängel behoben werden.

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Arbeitszeiten und verschiedene Umstände für die Arbeitnehmenden der SBB, der konzessionierten Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs und der Unternehmen mit Netzzugang auf der Schiene. Sowohl die Unternehmen als Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer haben in verschiedenen Punkten Revisionsbedarf gesehen. Mit der vorliegenden Teilrevision, wie sie bereits vom Nationalrat angenommen wurde, sollen nun die gesetzlichen Grundlagen den wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen, aber auch den aktuellen Bedürfnissen der Akteure des öffentlichen Verkehrs angepasst werden.

Diese Stossrichtung entspricht auch den Empfehlungen der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission. In einer tripartiten Kommission mit Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und unter Einbezug des hier zuständigen Bundesamtes für Verkehr wurden die einzelnen Problembereiche diskutiert und die Grundsätze des vorliegenden Revisionsentwurfes erarbeitet.

In der Kommissionsberatung war die Vorlage, wie sie aus dem Nationalrat übermittelt wurde, unbestritten. Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat schliesslich auch allen zusätzlichen Anpassungen des Nationalrates einstimmig zugestimmt. Es ging dabei um die Anpassung von Artikel 2 Absatz 3 betreffend die Anwendung auf Arbeitnehmer von Drittunternehmen. Es ging weiter um die Streichung von Artikel 2 Absatz 5 und um die Erweiterung von Artikel 8 um den neuen Absatz 2bis.

Zu reden gab hingegen ein Antrag zur Anpassung des Geltungsbereiches des Gesetzes bei Artikel 1. Ziel des Antrages war es, den touristischen saisonalen Betrieben die Möglichkeit zu geben, sich auf Gesuch hin vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes entheben zu lassen und demzufolge unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes zu fallen. Um die Realisierung dieser Teilrevision des Arbeitszeitgesetzes, die von einem Grossteil der Branche gewünscht wird, nicht zu gefährden, wurde beschlossen, den Antrag fallenzulassen. Stattdessen wurde ein Kommissionspostulat (16.3351) eingereicht, welches dieses Anliegen aufnehmen soll und den Bundesrat beauftragt, die Möglichkeiten zur Enthebung vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes für touristische Transportunternehmen aufzuzeigen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, auf das Geschäft einzutreten und es in der vorliegenden Kommissionsfassung anzunehmen.

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