Zäch Guido · Nationalrat · 2002-03-14
Zäch Guido · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-14
Wortprotokoll
Die Ergänzungsleistungen sind Mitte der Sechzigerjahre eingeführt worden, weil der Bundesrat und das Parlament schnell und einfach jene Kantone unterstützen wollten, die bereits ein System der Ergänzungleistungen für AHV- und IV-Rentenberechtigte kannten. 1964 beantragte der Bundesrat deshalb bei der 6. AHV-Revision die Einführung der Ergänzungsleistungen, da sonst seiner Ansicht nach ungefähr 200 000 Rentnerinnen und Rentnern eine existenzsichernde Grundlage fehle. Kein Kanton ist verpflichtet, Ergänzungsleistungen auszurichten, aber alle tun es. Eine Verfassungsgrundlage wurde erst 1972 durch den im heutigen Artikel 196 Ziffer 10 - Übergangsbestimmungen - enthaltenen Passus geschaffen, der die Ergänzungsleistungen erwähnt.
Die Parlamentarische Initiative Egerszegi will nun Ergänzungsleistungen definitiv in der Bundesverfassung verankern und damit klarstellen, welche Rolle dieser bis anhin "dauerprovisorischen" Institution zukommt. Die Kommission beantragt mit 14 zu 7 Stimmen - wie bereits erwähnt -, dieser Initiative Folge zu geben.
Dass die Ergänzungleistungen wichtig sind und dass sie auch in Zukunft nötig sein werden, darüber besteht kein Zweifel. Im Jahre 2000 haben über 200 000 Personen Ergänzungsleistungen im Umfang von rund 2,3 Milliarden Franken bezogen. 13 Prozent aller Rentnerinnen und Rentner erhalten eine solche existenzsichernde Zusatzzahlung. Die Bedeutung, die dieses Instrument für die soziale Sicherheit hat, ist deshalb unbestritten.
Gemäss dem Auftrag der Bundesverfassung in Artikel 112 haben die AHV und die IV existenzsichernde Renten auszuzahlen. Eine Minderheit der Kommission befürchtet deshalb, dass eine Verankerung der Ergänzungsleistungen in der Bundesverfassung zu einer Relativierung oder Streichung dieser Bestimmung führe.
Die Diskussion in der Kommission hat gezeigt, dass diese Haltung auch auf ein bestimmtes Misstrauen zurückzuführen ist, dass mit diesem Vorstoss die existenzsichernde Rolle der AHV generell hinterfragt werde. Die Realität sieht anders aus. Der Einsatz der Ergänzungsleistungen als bewährtes [PAGE 256] Mittel zur Existenzsicherung in der ersten Säule hat, wenn man so will, in der Praxis bereits zu einer Relativierung geführt, gleichzeitig aber auch die Rolle der Ergänzungsleistungen längst vom Provisorium zu einem entscheidenden Instrument aufgewertet. Hinzu kommt, dass die finanziellen Perspektiven der AHV nicht dazu Anlass geben, eine 12. AHV-Revision auszuarbeiten, die für 100 Prozent der Rentnerinnen und Rentner existenzsichernd wäre. Durch eine allgemeine Anhebung der Renten würde man vor allem jene begünstigen, deren Existenz jetzt schon gesichert ist.
Der Teufel liegt hier, wie so oft, im Detail. Natürlich ist die Frage zu beantworten, wie denn die Ergänzungsleistungen in der Verfassung verankert werden können. Der momentane Zustand mit dem juristisch zweifelhaften "Providurium" in den Übergangsbestimmungen ist nicht ehrlich und entspricht nicht der Praxis. Wenn Sie der Parlamentarischen Initiative Egerszegi Folge geben, geben Sie bloss den Anstoss, dass dieser Zustand geändert werden muss. Das ist unter Umständen auch möglich, ohne den heute bestehenden Verfassungsauftrag in Artikel 112 der Bundesverfassung ersatzlos zu streichen.
Die Kommission beantragt Ihnen ein Ja zum Grundsatz, die Diskussion um die Umsetzung wird aber nicht zu vermeiden sein. Stimmen Sie diesem Vorstoss zu. Die Ergänzungsleistungen sind im eigentlichen Sinn des Wortes notwendig. Die verfassungsmässige Absicherung ist jetzt nötig.