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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-06

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-06

Wortprotokoll

Sowohl die Volksschule als auch die Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe fallen in die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone. Schon heute gelten für Asylbewerber gemäss Artikel 82 des Asylgesetzes tiefere Ansätze in der Sozialhilfe. Es liegt im Ermessen der kantonalen Behörden, nach Massgabe des kantonalen Sozialhilferechts allfällige Sanktionen anzuordnen. Das gilt auch für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene. Mit diesen Personen können die kantonalen Behörden auch Integrationsvereinbarungen abschliessen. In der Schweiz gilt zudem im Volksschulalter gemäss Bundesverfassung die Schulpflicht für alle. Diese Pflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche im Volksschulalter, die einer Integrationsklasse zugeteilt werden. Es liegt im Ermessen der kantonalen Behörden, bei Vernachlässigung von Schulpflichten allfällige Sanktionen aufgrund der entsprechenden Rechtsgrundlagen anzuordnen. [PAGE 830]