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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-13

Wortprotokoll

Ich schlage vor, dass ich mich zuerst zur Verfassungsänderung äussere. (Zwischenruf des Präsidenten: L'ensemble, si vous souhaitez!) Gut, dann werde ich gleich beide Vorlagen, also die Verfassungs- und die Gesetzesänderung, kurz präsentieren und aus Sicht des Bundesrates kommentieren.

Der Kommissionssprecher hat es bereits gesagt: Ihre Kommission hat sich nach dem Ratsentscheid vom letzten September noch einmal eingehend mit der Vorlage des Nationalrates zur erleichterten Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration auseinandergesetzt. Sie hat nochmals geprüft, ob sich das Anliegen der parlamentarischen Initiative Marra ausschliesslich mit Verfahrensvereinfachungen im Bürgerrechtsgesetz umsetzen liesse, ohne dass eine entsprechende Verfassungsänderung nötig wäre. Die Kommission ist im Rahmen dieser Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine sinnvolle und schweizweit einheitliche Einbürgerungserleichterung für Personen der dritten Generation nur erreicht werden kann, indem dem Bund auf Verfassungsstufe eben die Kompetenz für die erleichterte Einbürgerung erteilt wird. Der Kommissionssprecher hat es ausgeführt, ich muss es nicht noch einmal sagen.

Die Kommission hat verschiedene Massnahmen geprüft, wie man allenfalls eben auf Gesetzesstufe eine gewisse Erleichterung und/oder Vereinheitlichung erreichen könnte, zum Beispiel durch eine Reduktion des Aufenthalts- oder des Wohnsitzerfordernisses. Bei genauer Betrachtung hat die Kommissionsmehrheit aber dann festgestellt, dass Verfahrensvereinfachungen grundsätzlich vielleicht zwar möglich wären, am Schluss aber doch keine wirklichen Erleichterungen für die Personen der dritten Generation brächten respektive dass diese Vereinfachungen eher symbolische Bedeutung hätten. Zudem müssten die betroffenen Kantone ihre Gesetze dann wieder ändern. Da sie das ja soeben, nach der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes, gemacht haben, wäre in den Kantonen die Lust, das Bürgerrecht schon wieder zu ändern, wahrscheinlich also eher klein.

Der Kommissionssprecher hat es ebenfalls gesagt: Die Anpassung der Bundesverfassung, wie sie jetzt die Kommissionsmehrheit beantragt, wurde auch von einer Mehrheit der Kantone unterstützt. Deshalb beantragt Ihnen die [PAGE 450] Kommissionsmehrheit, diese Verfassungsänderung vorzunehmen. Die Kommission hat allerdings Änderungen an der Vorlage des Nationalrates vorgenommen, die Klarheit bringen und die die Verfassungsbestimmung auf den eigentlichen Zweck der parlamentarischen Initiative Marra beschränken, nämlich auf die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration. Damit kann und soll auch das Missverständnis ausgeräumt werden, dass die neue Verfassungsbestimmung sozusagen als Grundlage für eine spätere Einführung eines "ius soli", also der automatischen Einbürgerung von Ausländern aufgrund ihrer Geburt in der Schweiz, dienen könnte. Das ist eine Klärung; das unterstützt der Bundesrat.

Ich sage jetzt gleich noch etwas zum Gesetzentwurf. Ihre Kommission hat in den Gesetzentwurf im Vergleich zu den Beschlüssen des Nationalrates zusätzliche Anforderungen aufgenommen, die erfüllt sein müssen, damit sich Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation erleichtert einbürgern lassen können. Mit diesen zusätzlichen Anforderungen wird das Verfahren, für das künftig ausschliesslich der Bund zuständig ist, aufwendiger. Gleichzeitig hat Ihre Kommission mit ihren Formulierungen den Kreis der Anspruchsberechtigten, also derjenigen, die überhaupt in den Genuss von erleichterten Einbürgerungen kommen könnten, noch einmal eingeschränkt. Bei der dritten Generation wird nicht bloss die Geburt in der Schweiz vorausgesetzt, sondern es wird mindestens auch ein zehnjähriger Aufenthalt verlangt, und das Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung muss vor Vollendung des 25. Altersjahrs eingereicht werden.

Ich unterstütze die Bemühungen Ihrer Kommission grundsätzlich, im Gesetzentwurf Bedingungen vorzusehen, die den Kreis der Personen, die für die erleichterte Einbürgerung infrage kommen, klar definieren. Inwiefern die Einschränkungen, namentlich bei der dritten Generation, sinnvoll sind, wird der Nationalrat, sofern Sie Ihrer Kommission folgen, noch einmal im Detail studieren müssen.

In Bezug auf die erste Generation, also die Grosseltern - das möchte ich noch ganz kurz etwas ausführen -, möchte ich Sie bitten, der Kommissionsminderheit zu folgen, die eine Glaubhaftmachung des Aufenthaltsrechts entsprechend dem Beschluss des Nationalrates verlangt.

Das ist ein für die Umsetzung nicht unwichtiges Element. Es wäre in der Praxis unter Umständen sehr schwierig, in Einzelfällen vielleicht sogar aussichtslos, den geregelten Aufenthalt der Grosseltern nachzuweisen, je nachdem, wie weit zurück in der Vergangenheit nachgeforscht werden müsste. Der Nachweis für einen geregelten Aufenthalt kann nämlich normalerweise nur auf der Grundlage eines Ausweises, eines fremdenpolizeilichen amtlichen Dokumentes oder eines Eintrags in einem dafür vorgesehenen fremdenpolizeilichen Register erbracht werden. Das Zentrale Ausländerregister wird erst seit 1972 elektronisch geführt. Viele der Grosseltern jener dritten Generation, über die wir jetzt sprechen, sind vor 1972 in die Schweiz gekommen. Sie sehen, dass es ganz praktische Gründe gibt, die den Nachweis eines Aufenthaltsrechts im konkreten Fall unter Umständen sehr schwierig machen. Die Kantone führten zwar wie gesagt schon vor 1972 eigene Datensammlungen über ausländische Personen, wir müssen aber davon ausgehen, dass diese Sammlungen in Bezug auf Qualität und Vollständigkeit je nach Kanton äusserst unterschiedlich sind.

Wie in Ihrer Kommission besprochen, läge zudem eine Möglichkeit darin, andere Register, also z. B. das Steuerregister oder das Geburtenregister, beizuziehen. Inwiefern solche Daten dann auch Grundlage für den Nachweis eines Aufenthalts sein können, müsste man allenfalls noch auf Verordnungsstufe klären.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, in der Detailberatung den Antrag Ihrer Kommission für eine Verfassungs- und Gesetzesänderung sowie den Antrag der Minderheit Stöckli zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes gemäss Nationalrat zu unterstützen.

[VS]